Erstellung der B1 auf Grundlage des §3 BPflV

  • Guten Tag Forum-Teilnehmer,

    ich beschäftigee mich gerade mit dem §3 und der Erstellung der B1 in der budgetneutralen Phase!

    Folgendes ist mir einfach nicht verständlich. Ich treffe in meinem Beispiel die Entscheidung 2013 umzusteigen!. Und zwar abgeschrieben aus der B1:

    Anpassung des Gesamtbetrages (§3 Absatz 2):
    1 Gesamtbetrag für das laufende Jahr
    2 abz. Leistungsverlagerungen
    3 abz. Ausgliederung ausländischer Patienten
    4 +/- Aus/Wiedereingliederung von Zu- und Abschlägen
    +/- Modelle, Integrationsverträge
    7 = Ausgangsbetrag für Vereinbarung nach §3

    Hier meine konkreten Fragestellungen:

    1. Zeile 1: Ich trage ein das Gesamtbudget aus K5 der LKA für 2012 (Erstellungsweise unverändert zu den Vorjahren)
    Und nun...

    2. Zeile 2: Lt. §6 (1) BPflV Fassung 31.12.2012 sind diese doch auch schon in der LKA abzuziehen?!? Ist das doppelt oder verstehe ich die BPflV falsch? Sollte ich etwas falsch verstehen und diese Regelung gibt es in der LKA nicht, entsteht schon die nächste Frage: Warum steht hier nur ein Minus? Könnten theoretisch nicht auch ambulante Leistungen wieder hineingenommen werden?
    3. Zeile 3: Auch diese Zeile ist in der Fassung 31.12.2012 in §3 (4) BPflV schon enthalten! Ist doch auch doppelt?!?!
    4. Zeile 4: Welche Zu- und Abschläge sind gemeint? Z. B. der Qualitätssicherungszuschlag? Mir erscheint das nicht logisch, warum sollten diese abgezogen bzw. addiert werden? Diese erscheinen doch separat auf der Rechnung und sind im Gesamtbetrag der LKA eben deshalb auch nicht enthalten?!
    5. Zeile 5: Lt. §6 (1) BPflV Fassung 31.12.2012 sind diese doch zumindest die IV-Verträge auch schon in der LKA in dieser Art und Weise zu berücksichtigen?!? Ist das doppelt oder verstehe ich die BPflV falsch? Wenn ich etwas falsch verstehe, warum Addition und Subtraktion?

    Zu guter letzt wäre ich dankbar wenn mir jemand die Formulierung aus §3 (2) Satz 4 erläutern würde, welcher die nächsten Schritte in der B1 erläutert. Ich markiere die Stellen entsprechend:

    Der vereinbarte Gesamtbetrag ist sachgerecht aufzuteilen auf

    1. Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 (Erlösbudget), einschließlich noch nicht ausgegliederter sonstiger Zu- und Abschläge nach § 7 Satz 1 Nummer 3; das Erlösbudget umfasst auch die effektiven Bewertungsrelationen,

    2. Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 4 (Erlössumme nach § 6 Absatz 3).

    Der Gesamtbetrag und das Erlösbudget nach Satz 4 Nummer 1 sind um Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre zu verändern; bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Berichtigung des bisherigen Budgets (Basisberichtigung) ein entsprechender Ausgleich durchzuführen.

    So, das wäre es dann erstmal :thumbup: Hoffe meine Fragestellungen/Unklarheiten wurden deutlich und ich bekomme endlich Licht ins Dunkle :wacko:

    Dankeschön und freundliche Grüße
    Lui

  • Liebe Forum-Teilnehmer,

    ich warte noch auf Zuschriften ;)

    Ich hatte die Hoffnung, dass mir ggf. DRG-Erfahrene Kollegen weiter helfen können.

    Daher nochmal an alle: Wie ist Ihre Meinung zu meinen Überlegungen? Durch eine Diskussion erreicht man ja bekanntermaßen auch gute Ideen bzw. Lösungsansätze... Ich bin daher auch gerne an einem lebhaften Diskusionsaustausch zur oben genannten Fragestellung interessiert.

    Ich warte aber auch gerne noch auf Zuschriften...

    Zudem muss ich sagen, dass das Gesetz m. E. an einigen Stellen komplizierter verfasst ist, als es der damalige Referentenentwurf nunmehr war.

    Ich bin weiterhin auf Antworten gespannt.

    HG
    Lui

  • Schönen guten Tag Lui,

    das Fehlen von Antworten liegt an der umfangreichen und komplexen Fragestellung.

    Grundsätzlich gilt:

    zu 1.
    Sie übernehmen den Gesamtbetrag des Vorjahres (2012) aus der LKA 2012. Ansonsten arbeiten Sie jetzt nur noch mit der B1, d.h. die LKA 2013 ist nur noch teilweise und letztlich nur nachrichtlich zu liefern (§11 Abs. 4 Nr. 1).

    zu 2.
    Wenn Sie Leistungen aus dem stationären Bereich verlagern werden sie zu 100% aus dem Budget genommen. Umgekehrt gelten sie als Mehrleistungen, für die es 2013 bis 2016 noch gar keine Regelung gibt ( "Budgetneutralität" ). Ab 2017 werden sie entsprechend §4 Abs. 3 stufenweise in das Budget übernommen.

    zu 3. siehe zu 1.

    zu 4.
    Es werden nicht die Zuschläge an sich, sondern nur der Ein- oder Ausgliederung berücksichtigt. Und es bezieht sich auch nur auf die "sonstigen Zuschläge". Der Verweis führt letztlich auf §17b Abs. 1 KHG. Danach sind "bundeseinheitlich Regelungen für Zu- oder Abschläge zu vereinbaren, insbesondere für die Notfallversorgung, die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 des Krankenhausentgeltgesetzes und für die Aufnahme von Begleitpersonen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 der Bundespflegesatzverordnung"

    zu 5. siehe zu 1.

    Das ermittelte Erlösbudget einschließlich der oben genannten, noch nicht ausgegliederten Zu- und Abschläge ist dann auf die mit Bewertungsrelationen ausgewiesenen Entgelte und die Zusatzentgelte aufzuteilen. Die Summe der mit den Bewertungsrelationen versehenden Entgelte ist um die Ausgleiche der Vorjahre (z.B. Mehr- oder Mindererlösausgleich) zu verändern und durch die Summe der Bewertungsrelationen zu teilen, um den hausindividuellen Basisentgeltwert zu ermitteln.


    Grundsätzliche Anmerkung:
    Abgesehen davon, dass ich bei noch unbekanntem Entgeltkatalog und den entsprechenden Auswirkungen für das Haus die Planung des Umstiegs zum jetzigen Zeitpunkt für sehr mutig halte, empfehle ich dringen ein oder sogar mehrere entsprechende Seminare zur Budgetermittlung unter dem neuen Entgeltsystem zu besuchen. In der Regel werden die Krankenhausgesellschaften, das DKI oder auch eine Reihe kommerzieller Anbieter solche Seminare durchführen. Die Systematik des neuen Entgeltsystems und der Budgetermittlung sollte unbedingt sehr gut verstanden sein, ansonsten geht man ein unkalkulierbares Risiko ein, weil kleinste Fehler in der Planung der Leistungen und in der Budgetkalkulation trotz so genannter Budgetneutralität erhebliche Auswirkungen haben können!

    Ach ja: Ich übernehme keinerlei Haftung für die oben angeführten Erklärungen! ;)


    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Guten Morgen Herr Schaffert,

    vielen Dank für Ihre Zuschrift. Aufgrund der Komplexität habe ich die Fragestellung in das Forum gesetzt, da man in der Diskussion leichter Klarheiten erlangen kann. Selbstverständlich sind Seminare unerlässlich, jedoch denke ich sollte man sich trotzdessen schon mit dem Gesetz und dem Thema neues Entgeltsystem unabhängig von Seminaren auseinandersetzen, denn auch Seminarleiter sind nicht Allwissend. Gerne möchte ich noch hinzufügen, dass das Auseinandersetzen mit dem Gesetz m.E. auch unabhängig von der Planung eines Umstiegs passieren kann/sollte :D

    Wie erwähnt ist das Gesetz m.E. an manchen Stellen wirklich knifflig verfasst, wobei ich meine, dass es sich lohnt über diese Stellen ein wenig zu disskutieren.

    Zu Ihrer Antwort:

    Leider ist mir ein Fehler in meiner Fragestellung passiert. Und zwar fehlte die Nr. 5 in der Übersicht aus der B1:

    Anpassung des Gesamtbetrages (§3 Absatz 2):
    1 Gesamtbetrag für das laufende Jahr
    2 abz. Leistungsverlagerungen
    3 abz. Ausgliederung ausländischer Patienten
    4 +/- Aus/Wiedereingliederung von Zu- und Abschlägen
    5 +/- Bereinigung um enthaltene Ausgleiche
    6+/- Modelle, Integrationsverträge
    7 = Ausgangsbetrag für Vereinbarung nach §3

    zu 1) Das ist klar... Ok, dann meinen Sie, dass wir die LKA in "leicht" abgewandelter Form erstellt werden, weil z.B. die Erlösausgleiche dort nicht mehr berücksichtigt werden oder auch nicht der Abzug von Integrationsverträge. Steht ja alles in der B1??

    zu 2) Hier möchte ich gerne klar stellen, dass es sich in diesem Punkt definitiv um Leistungsverlagerungen und nicht um Leistungsveränderungen handelt. Ich verstehe das so, dass es sich hier z.B. um Leistungen handelt die aus dem stationären Bereich in den ambulanten verlagert werden können. Da dieser Punkt allerdings wie beschrieben auch schon in der LKA existiert, frage ich mich eben, warum er nun auch in der B1 aufgeführt wird. Nach Ihrem Ansatz zufolge (angenommen wir hätten eine solche Verlagerungen) würden wir nun diesen Punkt nicht mehr in der LKA berücksichtigen, sondern künftig in der B1. Ist das Ihr Ansatz? Allerdings frage ich mich, warum man nur eine Auslagerung vornehmen kann/soll? Es könnte ja rein hypothetisch auch vorkommen, dass ambulante Leistungen wieder in das Budget integriert werden müssen. Ich schlage vor über Leistungsveränderungen, d.h. Mehrleistungen? Das wiederum wird ja vor 2017 ganz normal in der LKA berücksichtigt. Sehe ich das richtig?

    zu 3) Ich fasse kurz Ihre Meinung nochmal zusammen: Wir berücksichtigen diesen Punkt - falls er anfällt - nicht mehr in der LKA, sondern in der B1? Aber warum nur mit einem negativen Vorzeichen?

    zu 4) Der Verweis geht vorher auf §7 Satz 1 Nr. 3: Hier ist aber auch der Ausbildungszuschlag und der künftige Qualitätssicherungsabschlag genannt, neben den sonstigen Zuschläge nach §17d, die Sie aufzählen. Was ist dann geau mit Aus- und Wiedereingliederung gemeint? Diese Punkte haben doch mit dem eigentlichen Budget gar nichts gemein, ich verstehe daher nicht wieso man diese überhaupt Aus- oder Wiedereingliederung soll. Was ist die Intention?

    zu 5) Um was handelt es sich hier? Mehrerlöse oder Mindererlöse werden doch später in Zeiele 9 "+/- neue Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre" erst berücksichtigt (das haben sie in Ihren Ausführungen so auch beschrieben!)

    zu 6 (vorher Punkt 5)) Modelle und IV-Verträge sollten Ihrer Ansicht nach wie bei den obigen Punkten nicht mehr in der LKA sondern in der B1 berücksichtigt werden?

    Meine Fragestellung zur Formulierung aus §3 (2) Satz 4 war evtl. zu ungenau. Ich versuche es nochmals, meine Anmerkungen in pink und die unklaren Stellen in rot:

    1. Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 (Erlösbudget), einschließlich noch nicht ausgegliederter sonstiger Zu- und Abschläge nach § 7 Satz 1 Nummer 3[/b]--> warum wird das hier erwähnt?? Lt. Punkt 4 sind diese doch vorher schon auszugliedern?!?; das Erlösbudget umfasst auch die effektiven Bewertungsrelationen,

    2. Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 4 (Erlössumme nach § 6 Absatz 3).

    Der Gesamtbetrag und das Erlösbudget nach Satz 4 Nummer 1 sind um Ausgleiche und [b]Berichtigungen für Vorjahre zu verändern; bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Berichtigung des bisherigen Budgets (Basisberichtigung) ein entsprechender Ausgleich --> Was sind solche Berichtigungen? durchzuführen.


    Dann bin ich wieder auf Ihre Antworten gespannt. Gerne würde ich auch die Meinung zu den Gesetzestexten von anderen Kollegen hören.

    Vielen Dank und einen schönen Tag
    Lui