Hallo,
ich habe folgende Frage:
Patient wird ohne Kostenzusage stationär aufgenommen (§39 SGBV)!
Unsere Verträge sehen vor, dass wenn ein Patient ohne Kostenzusage aufgenommen wird, ein Aufnahmegutachten an die Krankenkasse zur Weiterleitung an den MDK geschickt wird, um die Kostenübernahme zu prüfen. (Psychosomatik)
Die Antwort des MDK lautet, keine Notwendigkeit einer Stationären Behandlung. Wir legen bei der Krankenkasse gegen diese Entscheidung Widerspruch ein.
Ein paar Tage später bekommen wir vom MDK eine Anforderung von Patientenunterlagen! Entlassungsbrief/ komplette Patientenakte)
Text: (Diese Anforderung von Sozialdaten liegt ein Begutachtungsauftrag der Krankenkasse zur Dauer und Notwendigkeit der Stationären Behandlung gemäß § 275 SGB V zugrunde)
Liegt hier eine Einzelfallbegutachtung vor?
Wenn ja, ab wann gilt hier die Einzefallprüfung als begonnen? Bei Übersendung des Aufnahmegutachten durch uns oder bei Übersendung des Schreibens zur Begutachtung durch den MDK?
Mir geht es hier speziell um die Frage, der Erstellung der Zwischenrechnung. Denn diese Frage ist entscheiden, für die Zahlung der AUfwandspauschale.
Über Antworten würde ich mich sehr freuen und verbleibe
LG Marko