• Hallo ,
    ich habe bei folgendem Fall Probleme mit der Kodierung bzw bin mir unsicher.

    Patient stürzte mit dem Fahrrad und fiel auf die Hüfte. Patient klagt über Schmerzen im rechten Hüftgelenk sowie LWS Bereich.
    Stationäre Aufnahme für einen Tag.
    Verordnung von Bettruhe und Veranlassung von Kryotherapie im Bereich des rechten Hüftgelenkes.
    Röntgenologisch ergab sich ein verdacht auf eine knöcherne Läsion im Bereich des Limbus acetabuli.
    Es erfolgte die Gabe von Paracetamol und Berlosin. Die Beschwerden waren rückgängig und der Patient wurde entlassen.

    Kodiert wurde als HD S32.4 (Fraktur des Acetabulums) und ND S30.0 (Prellung der Lumbosakralgegend und des Beckens).

    Ist tatsächlich eine Fraktur zu kodieren in diesem Fall - als Verdachtsdiagnose - oder lediglich die Prellung?

    Ich bitte um dringende Hilfe :) ?( ?(

    VG J. Berger

  • Hallo J. Berger,

    gemäß DKR D008b ist die Prellung des Hüftgelenks zu kodieren (Entlassung nach Hause und keine Frakturbehandlung). Die Entlassung nach bereits einem Tag spricht auch eher gegen eine Azetabulumfraktur.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. med. Roland Balling

    Chirurg
    Medizincontroller
    "Ärztliches Qualitätsmanagement"
    Chirurgische Klinik, 82229 Seefeld