Medizinische Gründe Abrechnung P67D?

  • Guten Tag,

    ist die Abrechnung der P67D an weitere Bedingungen geknüpft außer der tatsächlich erfolgten Verlegung vom Kreißsaal auf Station?

    Muss etwa diese Verlegung außer der routinemäßigen Versorgung spezielle Gründe haben? Oder reicht es z.B. wenn die Mutter keine ambulante Geburt wünscht? Im konkreten Fall will eine Kasse eine medizinische Begründung für die Abrechnung dieser DRG einholen. Abgesehen davon, dass diese MBEG Sache der Länderverträge sind, gibt es in Schleswig-Holstein m.E. keine derartige Vereinbarung.

    Und nochmal: reicht es z.B. dass routinemäßige Versorgung stattfand oder dass die Mutter keine ambulante Geburt wollte/konnte?

    Was könnte es ansonsten noch für Gründe geben?

    Mille :rolleyes:

  • Hallo Mille

    hier greift doch §24f SGB V

    Die Versicherte hat Anspruch auf ambulante oder stationäre Entbindung. Die Versicherte kann ambulant in einem Krankenhaus, in einer von einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger geleiteten Einrichtung, in einer ärztlich geleiteten Einrichtung, in einer Hebammenpraxis oder im Rahmen einer Hausgeburt entbinden. Wird die Versicherte zur stationären Entbindung in einem Krankenhaus oder in einer anderen stationären Einrichtung aufgenommen, hat sie für sich und das Neugeborene Anspruch auf Unterkunft, Pflege und Verpflegung. Für diese Zeit besteht kein Anspruch auf Krankenhausbehandlung. § 39 Absatz 2 gilt entsprechend.

    In Verbindung mit den Abrechnungregeln für Neugeborene in der FPV sollte es doch keine Probleme geben.


    Grüße
    AnMa

  • Hallo AnMA,

    sorry, aber ich verstehe immer noch nicht, ob wir die P67D ohne Angabe von weiteren Gründen abrechnen können, wenn eine Versorgung auf Station statt fand.

    Oder müssen wir nun ständig medizinische Begründungen schicken?

    Again: reicht es z.B. dass routinemäßige Versorgung stattfand oder dass die Mutter keine ambulante Geburt wollte/konnte?


    VG

    Mille

  • Hallo, Mille,

    ich verstehe die zitierten Paragraphen so, dass es keiner Begründung bedarf, wenn das Kind bei der zur Entbindung in der Klinik befindlichen Mutter bleibt, dort versorgt wird und dafür die P67D abgerechnet wird. Mir ist auch nicht bekannt, dass die Mutter begründen müsste, dass sie nicht ambulant entbinden will, lasse mich da aber gerne von den Kassenspezialisten auf den neuesten Stand bringen.

    MfG
    AnMa

  • Guten Morgen Forum,

    hallo Mille, evtl. bringt hier die Fallpauschalenvereinbarung Licht ins Dunkle. Hier § 1 Abs. 5 FPV - "Für jedes Neugeborene das nach der Versorgung im Kreißsaal weiter im KH versorgt wird, ist ein eigener Fall zu bilden u. eine eigene Fallpauschale abzurechnen.

    Das einzige Kriterium ist hier also die weitere Versorgung (nach dem Kreißsaal) im KH.

    mit freundlichen Grüßen
    Einsparungsprinz