Abrechnung Tele-Konsil

  • Guten Tag an alle,

    ich habe ein Problem bzw. eine Nachfrage zur Möglichkeit einer ambulanten Abrechnung. Wie sind ein Krankenhaus innerhalb eines Verbundes, für ausgewählte Befundungen wird innerhalb des Verbundes ein Tele-Konsil zwischen den Häusern genutzt, z. B. in der Stroke-Unit. Dieses Verfahren bindet naturgemäß technische (Finanzierung) und persönliche (Arztzeit) Mittel. Seitens der Leistungsabteilung stellt sich hier die Frage, wie diese Aufwendungen im ambulanten Sektor gegenfinanziert werden können wenn Patienten nach einem Tele-Konsil nicht stationär behandelt werden müssen? Gibt es Möglichkeiten, dieses Tele-Konsil mittels einer EBM-Ziffer den Kostenträgern und mittels einer DKG-NT-Ziffer den Beteiligten untereinander zu kommunizieren und ggf. zu berechnen?


    Vielen Dank im Voraus.

    MfG stei-di

  • Der Auftraggeber des Konsils ist doch ein Haus in Ihrem Verbund? Was bedeutet "Tele-Konsil"? Telefon-Konsil? Fernseh-Konsil? Werden eingespielte Röntgenaufnahmen befundet?

    Grundsätzlich gilt: beauftragt ein Krankenhaus die Fachrichtung eines anderen Krankenhauses um Leistungen, so ist die Abrechnung nach DKG-NT zu stellen. Der EBM fällt hier raus, da dieser zum Zwecke der Abrechnung Krankenhaus -> Kostenübernehmer eingesetzt wird. Es sei denn, man hat einen Kooperationsvertrag mit der expliziten Nennung dieses Tarifes gewählt.

    MfG

    ruesay

  • Hallo ruesay-rkk,


    vielen Dank für Ihre Antwort.

    Tele-Konsil bedeutet bei uns einerseit die Befundung von (vorher übermittelten) Röntgenbildern und andererseits die Video-Konferenz zwischen den Ärzten aus unterschiedlichen Standorten und Fachdisziplinen innerhalb unseres Verbundes, sorry für die etwas unpräzise Benennung. Die Abrecnung zwischen den Häusern nach DGK-NT war mir schon klar, mir geht es hierbei um die Berechnung dieser Leistung nach "außen", sprich gibt es eine Möglichkeit, diese Leistung bei Patienten, die in der Notfallambulanz ambulant behandelt und per Tele-Konsil befundet wurden, den Kostenträgern in Rechnung zu stellen? (Daher meine Frage in Richtung EBM).


    Vielen Dank im Voraus

    stei-di

  • Hallo stei-di,

    Bei der Notfallabrechnung muss ich mich leider aus Sicht der Leistungsabrechnung ausklinken, da wir in Bremen eine Pauschalabrechnung haben. Dort sind solche Leistungen automatisch Inhalt, wenn sie erbracht werden, aber nicht gesondert berechnungsfähig.

    Der EBM gibt im Bereich 01210 bis 01219 die Notfallkonsultationspauschalen her (wenn, dann bitte genau die Leistungslegende lesen).

    Ob zusätzlich dazu z.B. radiologische Befundungsleistungen im EBM existieren, glaube ich zwar nicht, aber das schreibe ich wider besseren Wissen.

    Als abrechnungsfähige Leistungen im DKG-NT innerhalb der Krankenhäuser existiert sie auf jeden Fall nicht, weswegen wir uns eine Analog-Leistung auf Basis einer Kalkulation des Controllings eingerichtet haben.

    Aber all das basiert nicht auf dem, was Sie angefragt hatten.

    MfG

    ruesay

  • Hallo ruesay-rkk,


    vielen Dank für die schnelle Antwort.

    ich habe im EBM Anhang1 Verzeichnis der nicht gesondert berechnungsfähigen Leistungen den Punkt "Konsiliarische Erörterung zwischen zwir oder mehr behandelnden Ärzten..... über die bei demselben Patienten erholbenen Befunde" gefunden. Ich habe aber hier bei der Formulierung "demselben Patienten" meine Bedenken, da der befundende "Tele-Arzt" den Patienten nicht kennt, die Begrifflichkeit "demselben Patienten" also nicht greift. Dieser Punkt ist also nicht zutreffend, hier wäre außerdem ein Abrechnungsausschluss gegeben (in GP enthalten). Die von Ihnen aufgeführten 01210 - 01219 sind die "normalen" Notfallabrechnungen, hier finde ich meine Gedankengänge (erhöhter technischer und peroneller Aufwald) nicht wieder.

    Vielen Dank für Ihre mitgeteilten Überlegungen.


    MfG stei-di

  • Hallo stei-di,

    wenn meine Antworten auch keine Lösung gebracht haben, so ergeben sich bei mir doch Fragen zu dem Thema:

    1.) Habe ich es richtig verstanden, dass es sich um Notfallpatienten handelt? Diese werden von Ihnen/ Ihrem Haus dann nach der Erstversorgung und Tele-Befundung in den hausärztlichen Bereich entlassen? Ihre Abrechnung der gestellten Leistungen erfolgt über die KV im Rahmen Ihrer Notfallermächtigung?

    2.) Oder schreiben Sie über Patienten, die in einer ambulanten Sprechstunde in Ihrer Notfallambulanz gesehen, fremdbefundet und für nicht stationär zu behandeln eingestuft werden?

    3.) Sie möchten etwaige "Fremdleistungen" dem anfragenden Verbundhaus per DKG-NT in Rechnung stellen?

    MfG

    ruesay

  • Hallo ruesay-rkk,

    dreimal ja. Patienten der Notfallambulanz, die sich vorstellen, untersucht werden (hierbei inclusive der Fremdbefundung durch einen Arzt eines Verbundkrankenhauses) und dann in die ambulante Behandlung entlassen werden können da nicht stationär behandlungsbedürftig. Die Verrechnung innerhalb des Verbundes ist vertraglich geregelt, meine Frage zielt in die Richtung der Abrechnung nach außen (KV-Abrechnung nach EBM), ich bin auf der Suche nach einer Gebührenziffer im EBM, die diesen Sachverhalt abbildet und vergütet. Bisher haben wir diese Abrechnung nach"außen" aus Mangel an Kenntnis einer entsptrechenden Gebührenposition nicht durchgeführt.


    MfG stei-di