Notfallabrechnung -AOP

  • Hallo Forum

    bei uns wurde ein Fall behandelt, der nicht als AOP über die Krankenkasse abgerechnet werden kann, da nicht im Katalog. (5-790.1k)
    Wir haben diesen Fall über die KV im Rahmen eines Notfalles ( notwendig, am gleichen Tag ) abgerechnet.
    Die KV streicht die 05211 mit Begründung, dass im Notfall nur die Notfallpauschalen abgerechnet werden dürfen ( 01210 ) - das ist doch wieder Benachteiligung eines Krankenhauses, da im Niedergelassenen bereich möglich.

    Wie sehen Sie das / ihr das ??

    Vielen Dank für zeitnahe antworten - gerne auch als PN

    R.E.

  • Hallo KKH_AA_2010,

    die KV hat hier leider recht.

    Die Begründung findet sich in der Anmerkung der Ziffer 01210:

    Neben der Gebührenordnungsposition 01210 ist für die Berechnung der jeweiligen arztgruppenspezifischen Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale in demselben Behandlungsfall mindestens ein weiterer persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt außerhalb des organisierten ärztlichen Not(-fall)dienstes notwendig.


    Als Krankenhaus haben Sie keinen "organisierten ärztlichen Not(-fall)dienst, denn dies ist die Terminologie für den Notfalldienst der Vertragsärzte.

    Außerdem dürften die Krankenhäuser in aller Regel keine Ermächtigung für die Weiterbehandlung von Notfallpatienten außerhalb der Notfallsituation haben. Damit kommt dann auch kein zweiter persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt zustande. Damit entfällt die Möglichkeit, eine weitere Grundpauschale neben der Notfallpauschale abzurechnen.

    Grüße

    Matthias Offermanns

    Deutsches Krankenhausinstitut

    Alte Rheinische Weisheit: "Das Leben ist zu kurz für ein langes Gesicht."


  • Vielen Dank für die prompte Beantwortung und einen schönen Tag noch

    R.E.