Beweislast bei fraglicher Fallzusammenführung

  • Hallo zusammen,

    bei uns stellte sich ein Patient mit einem großen Unterschenkelhämatom vor. Wir wollten den Patienten noch am selben Tag aufnehmen und das Hämatom operativ behandeln. Der Patient lehnte die Behandlung ab und hat das KH gegen ärztlichen Rat verlassen. Noch am selben Tag kam der Patient wieder und wurde dann stationär aufgenommen. Das Hämatom wurde in diesem Aufenthalt operativ versorgt. Der Patient konnte nach 14 Tagen regulär entlassen werden.
    Nach 6 Tagen stellte sich der Patient nochmals mit infiziertem abszedierenden Unterschenkelhämatom vor.

    Die Krankenkasse verlangt nun eine Fallzusammenführung (BSG B3 KR 15/11R).

    Wir haben daraufhin Widerspruch eingelegt und geschrieben, dass ein unvernünftiges Verhalten des Versicherten nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus nicht ausgeschlossen werden kann. Immerhin hatte er bereits zuvor das KH gegen ärztlichen Rat verlassen.
    Die KK antwortet, dass entsprechende Nachweise für ein unvernünftiges Verhalten des Versicherten nach Entlassung weder uns noch denen vorliegen würde. Und dass eine Beweislast hierfür bei uns liegen würde.

    Tragen wir als KH wirklich die Beweislast? Wenn ja, wie soll man das denn bitte realisieren? Reicht ein unvernünftiges Verhalten des Versicherten während des stationären Aufenthaltes nicht aus? ?(

  • Hallo SaE,
    etwas platt formuliert stellt sic für mich die Lage so dar:
    Sie tragen solange die Verantwortung (und damit die FZL), bis Sie jemanden finden, dem Sie diese "übertragen" können. Und dafür brauchen Sie konkrete fallbezogene Hinweise. Ein unvernünftiges Fehlverhalten in der Vergangenheit würde ich nicht hernehmen. Vielleicht hat ja ein Lernprozess stattgefunden?

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo,
    wir versuchen es seit Kurzem mit einer Checkliste....

    Anbei zur Verwendung (die zweite Seite ist ein Beispiel zur Verdeutlichung was dort stehen könnte):

    Liebe Grüße aus Sachsen
    D. Zierold