stationärer Fall und ambulanter Notfall an einem Tag abrechenbar?

  • Hallo,

    ich habe eine kleine Frage. Kann ich nach einem stationärem Aufenthalt auch einen amulanten Notfall am selben Tag abrechnen?

    Oder muss ich den amulanten Fall doch eher als nachstationär laufen lassen?!

    Vielen Dank im voraus.

  • Hallo,

    natürlich können Sie einen ambulanten Notfall (also vermutlich eine Institutsleistung zu Lasten der KV) grundsätzlich auch am Tag der Entlassung eines Patienten aus stationärer Behandlung abrechnen. Beispiel: Patient wird aus Krankenhausbehandlung entlassen, stolpert zu Hause auf der Treppe und zieht sich eine Verletzung zu, welche dann ambulant versorgt wird. Anders sähe es höchstens aus, wenn die ambulante Behandlung in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorangegangenen stationären Behandlung steht.

    Derartige Fallkonstellationen dürften auch eher selten kritisch nachgefragt werden, da die Rechnung über den stationären Aufenthalt ja an die Krankenkasse, die Rechnung über die ambulante Notfallbehandlung an die KV geht.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach


  • Derartige Fallkonstellationen dürften auch eher selten kritisch nachgefragt werden, da die Rechnung über den stationären Aufenthalt ja an die Krankenkasse, die Rechnung über die ambulante Notfallbehandlung an die KV geht.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

    Ich würde mich darauf nicht allzu sehr verlassen. Es gibt einen Vertrag über den Austausch von Datenträgern zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband Bund, wonach alle Abrechnungsdaten der KV an die jeweilige Krankenkasse geliefert wird.

    Siehe hier:
    http://www.kvwl.de/arzt/recht/kbv/bmv-ae/bmvae-6.pdf

    Die Krankenkassen sind damit in der Lage, sowohl ambulante als auch stationäre Daten abzugleichen. Ob sie dies auch routinemäßig tun, entzieht sich meiner Kenntnis.

    Deutsches Krankenhausinstitut

    Alte Rheinische Weisheit: "Das Leben ist zu kurz für ein langes Gesicht."

  • Sehr geehrter Herr Offermanns,

    vielen Dank für den Hinweis, diese Regelung kannte ich bislang nicht!

    Allerdings kann ich mir nur schwer vorstellen, dass der Abgleich auch für Einzelfallauswertungen genutzt wird - die Kosten für eine solche Prüfung dürften (zumindest bei ambulanten Notfallbehandlungen) die möglichen Rückforderungsbeträge locker aufwiegen. Außerdem erfolgt die Abrechnung gegenüber der KV ja quartalsweise, die Übermittlung der Daten kann also erst danach erfolgen ("spätestens bis zum Ende des fünften auf das Abrechnungsquartal folgenden Monats").

    Trotzdem: gut zu wissen, dass die Kassen (wenn sie denn möchten) auch vollständigen Einblick in das KV-ambulante Leistungsgeschehen der Krankenhäuser haben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

  • Aus der Erfahrung heraus:

    Die KV übermittelt z.B. bei uns in Bremen am Ende des Folgequartals per elektronischer Datenübermittelung die abgerechneten Fälle an die einzelnen Kostenübernehmer! Sprich: die Daten liegen in digitaler Form vor und können von einer gut funktionierenden EDV innerhalb von Minuten zu den Echtdaten ins System importiert werden, bzw. auf Excelbasis miteinander abgeglichen werden. Keine großartige Fallabgleichung nötig. Schon gar nicht per Hand, der Aufwand eher gering. Allerdings habe ich auf Anfrage bei den Kostenübernehmern eher den Satz "das entzieht sich meiner Kenntnis, macht eine andere Abteilung" gehört. Ob nun wirklich abgeglichen wird, kann ich also nicht behaupten.

    Trotzdem möchte ich nicht die Hand dafür ins Feuer legen, dass bei eventuellen Auffälligkeiten die Daten nicht doch ratzdifatz abgeglichen werden...

    MfG

    ruesay