PKMS 2012/2013 und MDK

  • Hallo ans Forum,

    in letzter Zeit kommt es in unserer Klinik immer wieder zur Ablehnung des ZE130 durch einen bestimmten MDK-Prüfer. Hier werden:

    1. Das nicht Vorhandensein einer Pflegeanamnese/Pflegeplanung moniert und

    2. sogenannte Doppelwertungen bei den Pflegemaßnahmen, die angeblich vom DIMDI klar formuliert worden seien - nämlich, dass Maßnahmen, die in einem Versorgungsprozess erbracht werden, immer zur Haupthandlung zählen. z.B. Ganzkörperwaschung und gleichzeitige Lagerung zu zweit.

    Wir hatten bereits argumentiert, dass nur im Leistungsbereich Kommunikation beschrieben wird: Die kommunikativen Pflegemaßnahmen werden nicht im Rahmen der Erbringung anderer Pflegeleistungen durchgeführt. Dies wurde aber mit o.g. Argumentation dementiert.

    Ich habe zum x-ten Mal ab S. 947 ff im OPS 2012 jede Zeile gelesen und finde diesen Zusatz nur unter Kommunikation. Hat jemand noch einen Tipp diesbezüglich?

    Ebenfalls finde ich keinen Hinweis, dass unbedingt eine Pflegeanamnese/Planung vorliegen muss. Weiß darüber jemand Bescheid?

    Diese Erbsenzählerei des MDK macht einen wirklich wahnsinnig.... :wacko:

    LG,

    Luna

  • Guten Tag

    Mit Ihrer Aussage haben Sie Recht, es wird tatsächlich nur im Leistungsbereich Kommunikation beschrieben, dass diese Leistung nicht im Rahmen der Erbringung anderer Pflegeleistungen durchgeführt werden darf. Allerdings gibt es auch folgende Aussage des Expertenkonsens 2013 FAQ 2013 PKMS-E, J, K :

    3.1.4 Kann die Mobilisation in den Dusch-/Toilettenstuhl oder Duschtrage bei dem Leistungsbereich Bewegen geltend gemacht werden oder ist das im Bereich Körperpflege oder Ausscheidung bereits inkludiert?

    Nein, eine Mobilisation, die im Rahmen einer anderen PKMS-Pflegemaßnahme im Sinne der Vor-/Nachbereitung dieser Maßnahme stattfindet, kann nicht nochmal zusätzlich als Mobilisierungsmaßnahme geltend gemacht werden. 

    Beispiel zur Erläuterung:
    Wird der Patient im Rahmen einer aktivierenden Ganzkörperpflege am Waschbecken angeleitet und erhält eine Unterstützung beim Transfer, so zählt diese Leistung als Maßnahme im Rahmen der aktivierenden Körperpflege. Allerdings kann eine Mobilisation geltend gemacht werden, wenn der Patient nach dem Rücktransfer in das Bett aufwendig im Sinne der PKMS-Maßnahmen gelagert wird (wie z. B. Lagerung mit 2 Pflegepersonen, Lagerung nach Bobath oder 30-Grad-Lagerung nach Seiler). Hier handelt es sich um eine zeitliche Aneinanderreihung von verschiedenen PKMS-Pflegemaßnahmen.

    Diese Argumentation ist nachvollziehbar und schränkt die anrechenbaren Leistungen deutlich ein. So soll es aber auch sein, denn ansonsten bestünde die Gefahr, dass wir eine Unmenge von PKMS-Fällen erhalten. Wir wollen doch aber nur den Fall mit PKMS abbilden, der einen deutlich höheren Aufwand als der Klassische Patient mit voller Übernahme hat.

    Ich halte mich bei meiner Argumentation sehr stark an dies FAQ. Bisher hat noch kein Gutachter dagegen widersprochen.

    Wünsche ein angenehmes Wochenende.

    Beste Grüße

    Thorsten Günther
    Bereichsleiter operatives Medizincontrolling
    RS S Röming und Schneider Strategie GmbH

  • Hallo Luna,

    unter genauer Auslegung der Hinweise des OPS sind Pflegeanamnese und -planung wohl keine direkten Voraussetzungen für die Abrechnung des ZE. Aber sollten diese beiden Items nicht Standard jeder hochaufwendigen Pflege sein? Manche Maßnahmen, z.B. A1 oder D4, sind doch ansonsten nur schwerlich nachweis- bzw. begründbar. Oder?

    Gruß

    Frank K.

    Viele Grüße

    Frank K.

  • Guten Morgen,

    vielen Dank für die Antworten. Ja sicher, gehören Pflegeanamnese und Pflegeplanung irgendwo dazu. Es liegt nicht an mir, dass hier einzuführen....

    Die Argumentation bezüglich der Doppelwertungen klingt sinnig, vielen Dank für den link!

    Gruß,

    Luna