Änderung von Codes bei der Fallzusammenführung

  • Hallo,
    maßgeblich ist hier die Kodierrichtlinie PP012e (Prozeduren, unterschieden auf der Basis von Größe, Zeit oder Anzahl)

    und in der finden Sie folgende Passage:

    Zitat

    Hinweis der Selbstverwaltung: Die oben stehenden Regelungen entsprechen den Kodier-vorschriften in den Deutschen Kodierrichtlinien für das G-DRG-System. Bezüglich ihrer leistungsgerechten Anwendung in der Psychiatrie/Psychosomatik bestehen abweichende Positionen innerhalb der Selbstverwaltung. Eine abschließende Lösung ist im Kontext der Kalkulation des Entgeltsystems für die Psychiatrie/Psychosomatik noch zu prüfen.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Guten Morgen, ich hänge mich mal hier dran.
    1.Aufenthalt:
    14.10.16 bis 24.10.16
    2.Aufenthalt:
    25.10.16 bis 2.11.16
    Die TE s erfasse ich ja im 7 Tage Rhytmus, allerdings fällt ja der 2. Rhythmus in die Wiederaufnahme. (21.-28.10.)Am 25. werden. aber TE s für den 2.Aufenthalt generiert.

    Wie verfahre ich mit der FZF, werden die Kodes für die TE addiert und zusammengefasst?

    Ansonsten würde ja z. b. der OPS 9-649.30 doppelt erfasst, Einmal am 21.10. und im 2. Fall am 25.10.


    Ich habe mich seit 2012 nicht mit PEPP befasst, darum bin ich da grade etwas überfordert und bedanke mich vorab für die Hilfe.
    Grüße PsychOPS

    Grüße PsychOPS

  • Hallo,

    es ist keine Anpassung von TE-Kodes bei Fallzusammenführung erforderlich, es wird wieder neu mit der Kodierung begonnen. Siehe DKR-Psych PP005 Bezugsdatum von Leistungsperioden bei Fallzusammenführung.

    Gruß