Verweildauer bei Alkoholintoxikation (= Rausch)

  • Liebe Kollegen,

    ein Kostenträger bestreitet aktuelle die stationäre Notwendigkeit bei Aufnahme eines Patienten nach Alkoholintoxikation. Tatsächlich wird es hier schwierig von der grundsätzlichen BSG - Rechtsprechung ausgehend einen Behandlungsplan > 24 zu beschreiben. Im Regelfall werden die Patienten am Abend oder der Nacht aufgenommen, werden überwacht und verlassen nach oft nur kurzer Zeit - nicht selten gegen ärztlichen Rat - das Krankenhaus.

    Andererseits gilt es auch immer wieder schläfrige / somnolente Patienten zu überwachen, die aktuell u.U. aspirationsgefährdet sind. - Ich spreche jetzt nicht von Patienten auf der Intensivstation, sondern solche, die auf der Aufnahmestation verbleibe, die in einem Kurzliegerbereich auch bettenführend ist.

    Wie gehen die Kollegen mit diesen Fällen um? - Das BSG hat ja aktuell etwas Klarheit zum Thema Tagesfälle geschaffen, aber letztendlich bleiben hier noch immer Fragen offen.

    Vielen Dank vorab für jede Rückmeldung.

    Die Biene

  • würde mich, soweit tatsächlich medizinisch von vornherein keine länger als 24h andauernde Behandlung geplant war, ggf. auf Rz. 14 des BSG Urteils zum Az. B 3 KR 34/12 R berufen

    Zitat

    Darüber hinaus gibt es jedoch weitere Fälle vollstationärer Behandlungen; dies wird schon im Hinblick auf einige Fallpauschalen deutlich, die exakt für die Behandlung an nur einem Behandlungstag kalkuliert worden sind (so auch Thier, "Teilstationäre Krankenhausleistungen", Das Krankenhaus 2006, 969, 970 mwN).

    es sollte dann aber klar dokumentiert sein, dass die Ressourcen des KHs beansprucht wurden. Wenn der Patient nur seinen Rausch ausschläft und man ihn nicht engmaschig überwacht hat, wird es wohl schwierig. Sofern die Patienten gegen ärztl. Rat abhauen, sollte dies ebenfalls dokumentiert werden, Sie können dann ebenfalls auf die o.a. Entscheidung (Rz. 13) verweisen:

    Zitat

    Eine auf diese Weise auf der Grundlage der Entscheidung des Krankenhausarztes einmal erfolgte physische und organisatorische Eingliederung des Patienten in das spezifische
    Krankenhausversorgungssystem kann nicht rückwirkend dadurch entfallen, dass der Patient zB gegen ärztlichen Rat auf eigenes Betreiben das Krankenhaus noch am selben Tag wieder verlässt; dann handelt es sich um eine "abgebrochene" stationäre Behandlung.