Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
in NRW gibt es gem. dem fortwirkenden Landesvertrag nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V die Möglichkeit der Abklärungsuntersuchung. Die Anlage 1 benennt die Abrechnungsregelungen zur Abklärungsuntersuchung (§ 2 Abs. 3 und 4).
Ist neben der Abklärungsuntersuchung bei Notfallpatienten ( somit ohne Vorliegen einer Verordnung für Krankenhausbehandlung) die Pauschale für Großgeräte abrechenbar?
Viele Grüße
Stephan Wegmann