teilstationär - dann vollstationär wie umstatuieren?

  • Hallo zusammen,

    bei uns (Psychiatrie, BPflV)) werden gelegentlich Patienten aus der Tagesklinik direkt in die stationäre Behandlung übernommen.
    D.h., ein Pat. war vormittags in der Tagesklinik, dekompensiert dort und wird am selben Tag stationär aufgenommen.

    Wie ist mit dem "Wechseltag" zu verfahren?
    Klar ist, er kann nicht zweimal abgerechnet werden.
    Aus ökonomischer Sicht sollte er als vollstationärer Tag abgerechnet werden.

    Wird dann als Aufnahmezeitpunkt für den vollstationären Fall der Beginn der teilstationären Behandlung eingesetzt?
    Werden evtl. teilstationär erbrachte Leistungen an diesem Tag dem vollstationären Fall zugeordnet?

    Gibt es für diese Konstellation einschlägige Regelungen oder Vorschriften?

    Vielen Dank - NV

    Einmal editiert, zuletzt von NuxVomica (23. September 2014 um 11:05)

  • Hallo,

    soweit ich weiß, wird sowohl im PEPP-System als auch im Bereich der Bundespflegesatzverordnung der Entlasstag nicht vergütet, wie auch im DRG-System. PEPP-Ausnahme hier ist der Entlasstag im Fall 1 bei einer Fallzusammenführung.

    Wird der Pat. am 23.09. teilstationär entlassen und vollstationär aufgenommen, zählt dieser Tag für die vollstationäre Behandlung. Prozeduren, die am Entlasstag in der Tagesklinik erbracht werden, zählen zur tagesklinschen PEPP.

    Gruß
    Siegfried Stephan

  • Hallo NuxVomica,

    das Problem hatten wir auch. Bislang wurde der komplette TK-Tag "gestrichen" (Entlassung = Vortag), dabei fielen dann auch die TE "hinten runter".
    Da das nicht zufriedenstellend war, handhaben wir das jetzt so, dass der letzte Tag der TK- Behandlung zwar erfasst, aber als TOB (Tag ohne Berechnung) eingegeben wird.

    Dadurch können die TE fehlerfrei stehen bleiben, der Arztbrief zieht sich die richtigen Daten und der Verlauf wird transparent und richtig dargestellt.
    Es wird damit auch kein TK- Tag berechnet (keine Doppelberechnung), sondern ausschließlich als vollstationärer Tag.

    LG
    N. Z.