Anwendungsbereich PEPP-V

  • Hallo zusammen und ein gutes neues Jahr!

    Die PEPP-V lässt sich über ihren Gültigkeitsbereich leider nicht aus. Gilt sie grundsätzlich nur für PEPP-Häuser?
    Konkret wurde mir die Frage gestellt, ob jetzt nur in PEPP-Häusern oder in allen psychiatrischen Einrichtungen der Entlassungstag als Behandlungstag gilt.

    Viele Grüße
    NV

  • Hallo,

    die PEPPV enthält die Abrechnungsbestimmungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 BPflV (aktuelle Fassung). Die Abrechnungsbestimmungen für Häuser, die noch nicht PEPP anwenden sind in der BPflV in der bis 31.12.2012 geltenden Fassung enthalten. Somit gilt die PEPPV nur für Häuser, die auch nach PEPP abrechnen. Für alle anderen bleibt es bei der Abrechnung ohne Entlasstag.

    Gruß