Ich habe einen Fall aus 2005 gerichtlich zu entscheiden zu folgendem Sachverhalt:
Nach einer Zehenamputation kommt es zu einem Verschluss des angelegten Bypasses. Daher wird eine Thrombektomie vorgenommen, aber gleichzeitig wird der Bypass verlängert bis zur A. tibialis posterior.
Die Krankenhaus hat 5-393.55 kodiert, was der MDK in Abrede stellt. Letzterer meint, da es sich um eine Reoperation an dem zuvor angelegten, nun aber verschlossenen Bypass handelt, könne wegen DKR P013 nur 5-394.2 kodiert werden. Damit sei alles abgedeckt.
Der von mir herangezogene Sachverständige meint, die bloße angabe einer Reoperation sei nicht spezifisch genug, da die Verlängerung des Bypasses im Rahmen der Reoperation sonst unberücksichtig bliebe. Somit könne (auch) 5-393.55 kodiert werden.
Für Ihre Einschätzung wäre ich dankbar!
Gruß
Direktor