Guten Tag in die Runde,
uns beschäftigt derzeit die Frage nach der Abrechenbarkeit des Zusatzentgelts ZE137 bei offen chirurgischer Ballonangioplastie mit medikamente-freisetzenden Ballons. Aufgrund des im OPS-Katalog 2015 eingeführten klarstellenden Hinweises beim Kode 5-38f, dass die Anzahl der medikamente-freisetzenden Ballons durch einen Kode aus 8-83b.b* spezifiziert werden kann, wird von verschiedener Seite die Auffassung vertreten, dass das Zusatzentgelt ZE137 auch bei offen-chirurgischer Durchführung abgerechnet werden kann (vgl. z.B. die Seite des BDC, vorletzter Absatz).
Ich war bis dato immer der Auffassung, dass Zusatzentgelte, die auf einer Kombination von zwei OPS-Kodes basieren, nur dann abgerechnet werden können, wenn auch beide OPS-Kodes tatsächlich erbracht und kodiert wurden (ZE105, ZE106, ZE133, ZE136, ZE137 und ZE152). Wenn man namhaften Referenten Glauben schenken darf (z.B. Wenke/Franz, Bartkowski), scheint es sich jedoch so zu verhalten, dass jeweils der im FP-Katalog grau hinterlegte OPS-Zusatzkode auszureichen scheint, um das Zusatzentgelt auszulösen. Dies wirft allerdings mindestens die folgende Fragen auf: da die Differenzierung der beiden OPS-Kodes 5-38f und 8-836.0 nicht 1:1 identisch ist, ist unklar, ob beispielsweise eine offen-chirurgische Ballonangioplastie an Gefäßen des Halses zusatzentgeltauslösend wäre oder nicht (zu 5-38f.1 gibt es kein Pendant unter 8-836.0). Weiterhin kann man natürlich fragen, ob bei einer derart freien Interpretation der Anlage 5 nicht auch z.B. die offen-chirurgische Implantation von CP-Stents das ZE132 auslösen kann usw.
Wie sind denn die Meinungen im Forum zu dieser Frage?