Interner Dissens: Zusatzkodes Revision einer Gefäßoperation

  • Intern sind wir uns nicht einig, ob es klassifikatorisch korrekt ist, bei einer interventionell durchgeführten Revision eines vaskulären Implantats den Zusatzkode 5-394.2 zu verschlüsseln – z.B. bei einer perkutan-transluminalen Revision mit Thrombektomie eines Enduring Vascular Graft(EVG) in der Arteria femoralis. Ist die Verschlüsselung von 5-394.2 in diesem Beispiel grundsätzlich möglich?

    Oder ist die Verwendung der Kodes unter 5-394 offen-chirurgischen Revisionen vorbehalten?
    Ich bin der Meinung: ja – denn es heißt unter 5-394 Revision einer Gefäßoperation. Und den Hinweis, dass dies ein Zusatzkode ist, gibt es erst seit 2014.

    Der Kollege ist nicht überzeugt.

    Vielen Dank für Stellungnahmen zum Thema!

  • Hallo,

    mMn ist 5-394 nicht zusätzlich zur 8-836 kodierbar, da am Kapitelbeginn zu 5-38 / 5-39 bereits als Exklusiva 8-836 gelistet ist.

    Schönes Wochenende,
    F15.2

    Grüße aus dem Salinental

  • Dennoch rudere ich angesichts des Definitionshandbuches wieder etwas zurück. Wenn man unter F14 nachsieht, ist eine mögliche Kombination ein Eingriff PTA aus der Tabelle F14-5 oder F14-6 mit PCCL4 und einem Revisionseingriff. Wenn das als Weg gezeigt wird, dann sollte es sich auch in der Kodierung abbilden lassen. Da der Revisionseingriff seit 2014 nur noch ein Zusatzkode ist, wäre ansonsten der Hinweis auf ein weiteres, offenes Verfahren angezeigt?

  • Hallo ABA,

    da im Kapitel 8 nichtoperative therapeutische Prozeduren stehen, können sie keinen Revisions-OP-kode dazukodieren. Denn wenn sie nicht operiert haben, können sie auch keine Revisions-OP gemacht haben, da die PTA ja auch wieder ein nichtoperativer therapeutischer Eingriff ist. Das hat mit dem Definitionshandbuch nichts zu tun, den grundsätzlich können bei einem Gefäßpatienten durchaus operative und nichtoperative Prozeduren in einem Aufenthalt vorkommen. Zum Beispiel können sie einen Bypass perkutan transluminal thrombektomieren und wenn das nicht erfolgreich ist, dann können sie diesen ja trotzdem noch offen chirurgisch versorgen müssen, was dann einen Revisions-OP-kode einschließt.

    MfG findus

    MfG findus

    Einmal editiert, zuletzt von Findus (16. März 2015 um 18:33)

  • Hallo Findus.,
    vielen Dank, das war auch mein Standpunkt bei der Auseinandersetzung mit dem Kollegen: siehe auch Problematik Reoperation! Systemimmanent ist das auch klar: kein 5er zu den 8ern. Richtig die Kodes stehen im Kapitel "5-39 Andere Operation an den Blutgefäßen", heißen selber aber unter "5-934.- Revision einer Blutgefäßoperation". Weitere Frage: Und wenn die Gefäß OP im Voraufenthalt gemacht wurde, und man das Ganze im Folgeaufenthalt interventionell löst?

    Und so ganz möchte ich die F14 nicht außer Acht lassen, was den Gruppierungsweg im Definitionshandbuch betrifft.
    Ich bin ja Ihrer Meinung, allerdings grübel ich immer noch:

    F14: Mind. 2 Pr Komplexe PTA (I) (F14-5) => PCCL4 => Pr Revision nach Gefäßeingriff (F14-4)

    Und last but not least: Der Begriff "Revision" => "revidere" immer Operation?

    Am einfachsten wäre natürlich die von Ihnen beschriebene Konstellation, in der alles OPS konform läuft. Aber so ist es ja nicht immer. . . .
    Danke für die Geduld!

  • Hallo ABA,

    die Gesamtüberschrift für 5-38...5-39 lautet nun einmal: "Operation an Blutgefäßen" und durch das Exklusivum sind 8-er Kodes dort ausgenommen. Die Überschrift von 5-394 lautet: "Revision einer Blutgefäßoperation" und die gilt für alle Kodes unter 5-394.-, egal wie dann letztlich der einzelne Kode unter 5-394.- im einzelnen heißt. Das setzt für mich klassifikatorisch voraus, dass für die Benutzung dieser Kodes zwingend ein operativer Eingriff zu erfolgen hat. Und eine PTA zählt eben nicht dazu.

    Und zu:

    Zitat

    Konstellation, in der alles OPS konform läuft. Aber so ist es ja nicht immer. . . .


    Mein Beispiel entspricht schon ihrem Fall. Wenn im ersten Aufenthalt operiert und im zweiten ebenfalls operiert wurde, dann 5-394.- als "Zusatzkode" möglich bzw.vorgeschrieben. Wenn im ersten Fall operiert und im Zweiten nur perkutan transluminal versorgt, dann 5-394.- nicht möglich. Wenn im ersten Fall operiert und im zweiten Fall sowohl operiert als auch perkutan transluminal versorgt, dann 5-394.- als "Zusatzkode" für die operative Versorgung möglich bzw. vorgeschrieben.

    MfG findus

    MfG findus

  • Hallo Findus,
    vielen Dank für die umfassende Antwort. Die Klassifikation hat "immer" Recht! Und mein Update: aus der Grouperlogik kann man grundsätzlich nicht auf die Zulässigkeit einer Verschlüsselung schließen! Soweit wäre dann erst einmal alles klar - auch für den Diskurs. Eine kleine Unsicherheit in der Bewertung der 8er und 5er Kodes ist noch geblieben, wenn auch sozusagen eine umgekehrte Situation: Neu ist, dass die 8er Kodes für Doppellumenballons nun auch zu den Kodes aus Kapitel 5 (5-38ff.-) angegeben werden können. Der Hinweis ist neu, damit ist es legitim. Man kann es natürlich inhaltlich nicht vergleichen, nur abstrakt . . .
    Einen schönen Frühlingsabend und vielen Dank für die Diskussion!