Sehr geehrte Kollegen,
§ 3 Abs. 3 FPV regelt die Wiederaufnahme bei Rückverlegung. Hierzu eine kurze Frae mit folgender Fallkonstellation:
Pat. wird initial mit einem chirurgischen Erkrankungsbild aufgenommen und behandelt. Aufgrund einer psychischen Dekompensation wird der Patient in eine psychiatrische Einrichtung verlegt und binnen 30 Tage von dort bei neu aufgetretenen kardialen Problemen wieder im erstversorgenden Krankenhaus aufgenommen.
Gemäß § 3 Abs. 3 FPV sind die beiden Fälle zusammenzuführen und neu einzustufen. Sind in diesem Falle die Regelungen der DKR D002 zur Hauptdiagnosenfestlegung voll anwendbar, d.h. kann die Hauptdiagnose der Wiederaufnahme auch Hauptdiagnose des Gesamtfalles werden?
Zudem würde mich interessieren, ob jemand unter Bezug auf das Urteil des Thüringer LSG zur Fallzusammenführung nach § 3 Abs. 3 FPV 2005 (Urteil vom 28.08.2012, Az.: L 6 KR 295/11) erfolgreich eine getrennte Abrechnung durchsetzen konnte.
Herzliche Grüße und Dank vorab
Stephan Wegmann