Nasentamponade nach Op Tuba auditiva

  • Hallo liebes Forum,

    wieder Mal primäre FB bzw. uGVD.

    Ich habe leider nichts im Internet zu o.g. Problematik gefunden:

    Der MDK sieht o.g. Fallkonstellation als ambulant erbringbare Leistung: OPS 5-209.1. Jedoch wird eine Nasentamponade gesetzt. Unserer Chefarzt sieht es als fahrlässig an eine liegende hintere Nasentamponade ambulant betreuen zu lassen:

    " Wegen der anatomischen Lage der Tuba Eustachii besteht hier eine enge Beziehung zur A. carotis interna[...] Des Weiteren kommt es bei der Operation zu Blutungen, insbesondere im hinteren Nasenabschnitt und im Epipharynx. Diese werden durch eine Nasentamponade versorgt, die zwei Tage in situ bleibt. Sollte sich trotzdem eine Epistaxis entwickeln, kann der Patient hier in der Klinik direkt versorgt werden. Blutungen aus den hinteren Nasenabschnitten und dem Epipharynx sind ambulant nicht zu beherrschen. Des Weiteren muss die Nasentamponade 2 Tage verbleiben, was wegen des möglichen Toxic-Shock-Syndrom eine weitere Begründung für einen 2 Tage dauernden stationären Aufenthalt nahe legt." 

    Jeder 2. Fall ist in der Prüfung und gerade jetzt im neuen Prüfverfahren besonders beliebt ;) :P

    Ich habe das Internet und Literatur durchforstet aber immer wieder wird beschrieben, dass eine Möglichkeit der stationären Überwachung besteht...also nicht sehr konkret :thumbdown: die Möglichkeit besteht ja immer

    Gibt es Kliniken mit dem selben Problem oder Erfahrungen?

    Ansonsten werden wir wohl eine Klage riskieren um endlich eine Entscheidung zu haben. Wobei der Chefarzt weiterhin auf die Notwendigkeit der Überwachung besteht da alles andere fahrlässig wäre. :S

    Um Tipps und Meinungen wären wir froh. :thumbup:


    MFG

    Lisa

  • Hallo,
    es handelt sich ja wohl um keine Notfall-OP. Also vorher KÜ der Kasse besorgen und wenn die Kasse nur einen ambulanten Eingriff zahlt, an einen ambulanten Operateur verweisen.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Liebe Mitstreiter,

    in unserer Klinik haben wir im Grunde genommen das selbe Problem. Es geht hier grundsätzlich um die Fragestellung, ob eine operativ gelegte Nasentamponade nach HNO OP (Septum, NNH etc.) einen Verbleib in stationärer Behandlung begründet.

    Unsere HNO Ärzte vertreten den Standpunkt, dass erstens eine Nasentamponade mindestens 48 Stunden liegen muss und zweitens, ein Patient mit liegender Nasentamponade nicht entlassen werden kann. Die Dauer wird mit der Wundheilung begründet. Die Nicht-Entlassung begründet sich durch die Gefahr, dass die Tamponade verrutschen kann und es zu einer Nachblutung kommt.

    Der MDK ist selbstverständlich anderer Meinung. Vor allem bestreitet der MDK die Meinung unserer Ärzte, dass ein Patient mit liegender Nasentamponade stationär überwacht werden muss. Die Argumentation des MDK ist nur teilweise nachzuvollziehen. Es wird zum Vergleich auf die Behandlung einer Epistaxis verwiesen, die ambulant mit einer Tamponade versorgt wird. Der Patient wird dann auch nicht stationär überwacht, obwohl die Tamponade unter "erschwerten" ambulanten Bedingungen gelegt wurde und eine so sichere Fixierung wie unter OP Bedingungen nicht möglich war.

    Leider gibt es keine aktuelle Leitlinie dazu, auf die man sich bei der Argumentation stützen könnte. Krankenkassen und MDK führen immer wieder das Totschlag-Argument an, dass diese OP's anderswo ambulant erbracht werden.

    Wir sind mittlerweile kurz vor einer Klageerhebung. Wobei mir der Gedanke, dass ein Jurist letztlich über die optimale Behandlungsmethode entscheidet, schon ein gewisses Unbehagen verursacht.

    Bleibt tapfer im Kampf!

    KayHo

  • Hallo KayHo

    Da bin ich mehr als beruhigt das es da draußen auch jemanden gibt der das selbe Problem hat. :thumbup: ich dachte schon es sind nur usnere Ärzte die sich sträuben ... nun ist die Frage riskiert man eine Klage? Macht mans ichd amit alle anchfolgenden Fälle "kaputt"?

    MFG

    Lisa

  • Hallo Lisa,

    es gibt eine Leitlinie der Dt. Ges. für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kopf- und Halschirurgie zum Thema "Formstörungen der inneren und/oder äußeren Nase". Hier wird in Punkt 5.3 ausgeführt "Wenn Nasentamponaden erforderlich, dann im Allgemeinen stationär". Offensichtlich stellt also aus Sicht der Fachgesellschaft die eingelegte Nasentamponade ein eigenständiges Risiko dar. Wir haben in den letzten Monaten zwei Verfahren beim Sozialgericht Speyer geführt. In beiden Fällen wurde eine Septumplastik mit Conchotomie durchgeführt, Nasentamponade bis zum 2. postoperativen Tag. Im ersten Fall hat der Gutachter (Chefarzt einer universitären HNO-Klinik) die Notwendigkeit der stationären Behandlung bis zum Entfernen der Nasentamponade befürwortet - seine Begründung: Nasentamponaden können verrutschen und dann zur Behinderung der Atmung führen. Die Krankenkasse hat aufgrund des Gutachtens anerkannt und bezahlt. Im zweiten Fall hat der Gutachter (niedergelassener HNO-Arzt) die Notwendigkeit der stationären Überwachung nur für eine Nacht anerkannt. Er hielt das Risiko durch die einliegende Nasentamponade für gering. Im Ergebnis wurde in diesem Fall (trotz Verweis auf den gleich gelagerten Parallelfall) nur eine Verweildauer von einem Tag durch das Gericht anerkannt. Unstrittig war aber auch hier (mit Verweis auf die oben genannte Leitlinie) die Notwendigkeit der stationären Aufnahme.

    Viele Grüße aus der Pfalz!

    Gunter Greulich