Informationsschreiben einer KK zur Aufwandspauschale

  • ... Erst hinterher wird dann die erfolglose Kodierprüfung zur Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit erklärt. Dabei werden Sozialdaten erhoben, die dem Datenschutz unterliegen.

    Bei uns wird durchaus von Kassen auch schon im Rahmen der Prüfanzeige an uns mitgeteilt, dass es sich um eine Prüfung sachlich-rechnerischer Art handelt.

    Der MDK fordert Unterlagen mit Hinweis auf § 276 Abs. 2 2. Halbsatz an:
    " ... haben die Krankenkassen nach § 275 Abs. 1 bis 3 eine gutachtliche Stellungnahme oder Prüfung durch den Medizinischen Dienst veranlaßt, sind die Leistungserbringer verpflichtet, Sozialdaten auf Anforderung des Medizinischen Dienstes unmittelbar an diesen zu übermitteln, soweit dies für die gutachtliche Stellungnahme und Prüfung erforderlich ist."

    Angeblich wird seitens der KK die rechtliche Grundlage an den MDK nicht mitgeteilt.

    Es ergibt sich daher für mich die Frage, ob die ominöse sachlich-rechnerische Prüfung irgendetwas mit § 275 SGB V zu tun hat.

    Wenn nicht, würd ich die Erhebung und Speicherung der Daten durch den MDK als nicht rechtmäßig erachten.

    Viele Grüße

    Medman2