Anderer Kostenträger bei Fallzusammenfassung bei PEPP Abrechnung

  • Hallo,
    wir haben hier bei uns gerade eine Diskussion laufen wie es sich mit den Kostenträgern bei Fallzusammenlegungen verhält?
    Hintergrund: Fall 1 der Fallzusammenfassung hat als Kostenträger die DAK, Fall 2 der Fallzusammenfassung hat als Kostenträger die Techniker. Nun werden Fall 1 und Fall 2 ja zusammengefasst. Welcher Kostenträger trägt die Kosten? (Kostenträger DAK oder Kostenträger Techniker)
    In der Literatur konnte ich hinsichtlich dieser Konstellation nichts finden. So einen Fall hatten wir bisher auch nicht. Aus meiner Erfahrung hätte ich jetzt gesagt, dass Kostenträger DAK (also der Kostenträger des ersten Falles der Fallzusammenfassung) die Kosten in Rechnung erstellt bekommt und zuständig ist, da bei einer Fallzusammenfassung ja der erste Fall der führende Fall ist, unter welchen alle Daten zusammengefasst werden.
    Habt ihr schon so eine Konstellation gehabt? Wie ist eure Meinung?

  • Hallo DRG-Held,
    hier liegt die Lösung doch über § 9 PEPPV auf der Hand: "Tritt während der voll- oder teilstationären Behandlung ein Zuständigkeitswechsel des Kostenträgers ein, wird der gesamte Krankenhausfall mit dem Kostenträger abgerechnet, der am Tag der Aufnahme leistungspflichtig ist." Am Tag der Aufnahme stellt dann auf den zusammengeführten Fall ab, also DAK. Die KKen müssen dann intern schauen, wie sich auseinanderdividieren...
    MfG, RA Berbuir

  • Hallo RA Berbuir,
    Danke für deine Antwort! So habe ich es auch gesehen. Aber aus dem § 9 PEPPV 2015 geht nicht eindeutig hervor, dass im Falle unterschiedlicher Kostenträger bei einer Fallzusammenfassung der Kostenträger des ersten Falles der Fallzusammenfassung zuständig ist, sprich das der zusammengeführte Fall auf den Tag der Aufnahme des ersten Falles einer Fallzusammenfassung abstellt. Und wie die KK'en es intern klären, ist natürlich deren Problem.
    Naja wir werden es sehen....
    Gruß

  • Hallo,

    leider lassen sich die Kassen (mittlerweile 3) auf das Argument §9 PEPPV 2015 nicht ein. Wir haben einen Fall, Pat. lag ca. 1 1/2 Jahre bei uns, der Kostenträger wechselte nach gut einem Jahr (Sozialamt). Die Kasse schlägt uns vor den Fall bis zum Kostenträgerwechsel abzurechnen und dann einen neuen PEPP Fall für das Sozialamt anlegen.
    Ein PEPP Fall auseinandernehmen? Geht das? Soweit ich weiß, nicht! Das Argument der Kasse, das solche Abrechnungen weiterhin über die Bundespflegesatzverordnung läuft verstehe ich nicht.
    Ein anderen Fall: Wechsel von Kasse zu Pflegeversicherung. Auch hier das selbe Argument, obwohl ich hier von zwei unterschiedlichen Kassen spreche.
    Gibt es dazu eine genaue Rechtssprechung?
    MFG

    MfG
    m.ramona

  • Hallo,

    DRG-Held:
    Haben Sie bereits versucht §9 PEPPV 2015 in Zusammenhang mit §1 PEPPV 2015 Abs (5) zu argumentieren? Da steht eigentlich relativ deutlich, dass bei Fallzusammenführungen alle Aufenthalte als ein Fall zu zählen sind.

    @Ramona:
    Also eigentlich ist es nicht möglich PEPP Fälle aufzusplitten und aus meiner Sicht müssten die Kassen eigentlich zahlen. Was mich interessieren würde ist wie sieht es den mit den KOUB Sätzen aus? Lagen Kostenübernahmebestätigungen vor und wenn ja von wem?

    Viele Grüße,

    Matt