• Hallo zusammen,

    in unserem Hause herrschen unterschiedliche Meinungen bezüglich der Abrechnung, falls wir 2016 zum 01.01. umsteigen würden. Ich habe es so verstanden, dass wir die Patienten, die wir 2015 aufgenommen und im Januar beim Umstieg noch nicht entlassen haben, nach dem alten System abrechnen müssen und alle neuen dann natürlich nach PEPP. Andere meinen aber, wir müssten alle Patienten zum Zwecke der Abrechnung fiktiv zum 31.12. entlassen und dann ab 01.01. nach PEPP abrechnen. Ich bin verwirrt... Wie ist es denn nun richtig? Ich bin total verunsichert und dankbar für Hilfe... ?(
    viele verwirrte Grüße
    die codierfee

  • Wenn es keine anderweitigen Absprachen z.B. im Zuge der Budgetvereinbarung gibt, dann gilt es so wie von dir beschrieben.

    1) Umstieg zum 1.1.2016:
    - Einliegende Fälle werden weiter mit Pflegesätzen vergütet bis maximal zum 31.12.2016 (dann findet nach PEPPV_2016 §1 (6) eine administrative Entlassung für Abrechnungszwecke statt)
    - Ab dem 01.01.2016 aufgenommene Fälle werden nach PEPP abgerechnet

    Es gab allerdings auch Häuser, bei denen vereinbart wurde, dass zum Umstiegsdatum alle Altrechtsfälle administrativ Entlassen wurden und im neuen Entgeltsystem neu aufgenommen wurden. Für die Verwaltung und Abrechnung hat das große Vorteile. Für die medizinische Dokumentation und den Behandlungsablauf auf Station ist es ggf. schwierig.

    Viele Grüße,

    Matt

  • Hallo codierfee,

    unser Haus ist damals auch zum 1.1. umgestiegen, wobei alle Altfälle wie von Matt unter Pkt 1 korrekt beschrieben weiterhin über die Pflegesätze vergütet wurden. Diese Variante ist absoluter "Standard", denn mit diesen Voraussetzungen werden ja auch die Zahlen für die Budgetverhandlungen berechnet. Ausnahmen von diesem Standard dürften eher selten vorkommen.

    Auch wenn es nicht zur ursprünglichen Frage gehört: sollte es zu einem Wechsel des BEW kommen (was durchaus auch nicht selten innerhalb des laufenden Jahres vorkommt), dann verlangen die Kostenträger eine taggenaue Umsetzung dieses Wechsels, also auch innerhalb von laufenden Fällen unabhängig vom Aufnahmetag! Dieser Umstand hatte uns seinerzeit ein wenig die Schweissperlen ins Gesicht getrieben, da wir eigentlich davon ausgegangen waren, dass auch hier der Aufnahmetag von entscheidender Bedeutung für die Abrechnung sei.
    Es kann also nicht schaden sich rechtzeitig darüber zu informieren, ob die genutzte Software dazu in der Lage ist...

    Schöne Grüße
    Anyway