Frage zum Thema Rückverlegung:
Das - KH A - VERLEGT den Patienten nach einem Aufenthalt vom 10.01.2016 08:00 Uhr
bis 11.01.2016 16:00 ins KH B und kodiert E60A.
Das - KH B – behandelt den Patienten vom 11.01.2016 bis 21.01.2016 08:00 Uhr und – VERLEGT den Patienten ZURÜCK ins KH A. Im KH B wird E08C kodiert.
Der zweite Aufenthalt im – KH A – beginnt am 21.01.2016 10:00 und endet mit der Entlassung nach Hause am 22.01.2016 um 18:00 Uhr, kodiert wird nochmals E60A.
Das - KH A – muss beide Aufenthalte zusammenlegen (30 Tage). Da E60A aber eine Verlegungspauschale ist, muss geklärt werden, ob bei dieser Fallzusammenlegung das - KH A – als verlegendes oder aufnehmendes KH angesehen werden muss.
Durch die Regelung - Verlegungspauschale -> verlegendes KH, Prüfung UGVD – ergibt sich hier die Frage, wie ist zu verfahren?
Da sich durch die Zusammenlegung eine reale VWD von 2 Tagen ergibt und E60A erneut kodiert wird,
ist UGVD (2) erreicht.
Muss ein Abschlagstag im - KH A - berechnet werden oder nicht?
Ich bedanke mich für Ihre Hilfe und wünsche eine schöne Woche.
Rückverlegung in Bezug auf Verlegungspauschale
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Dozent -
25. Januar 2016 um 14:51 -
Erledigt
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Hallo Dozent,
ich habe mir den Fall angesehen und komme auf einen Abschlagstag. Der Fall vom 10.01.2016 - 11.01.2016 ist = 1 BT, der Fall vom 21.01.2016 - 22.01.2016 ebenfalls. Macht zusammen 2 BT (insoweit sind wir uns da einig Aber....die DRG E60A hat den ersten Tag mit Abschlag 2. Rechnet man jetzt nach dem Abschnitt 1 der Abrechnungsbestimmungen und dort nach dem §1; Abrechnung von Fallpauschalen; Satz 3 ergibt sich bei mir folgende Rechnung:
Erster Tag mit Abschlag 2 + 1 = 3
-Belegungstage - 2
Zahl der Abschlagstage 1Da Haus A beim ersten Aufenthalt das verlegende Krankenhaus war, trifft auch der Satz 2 des §1 Nr. 3 zu.
Ich würde daher sagen: Kein Verlegungsabschlag (da Verlegungs-FP), aber ein Abschlagstag wegen Nichterreichen der UGVD.
Viele Grüße