G-AEP Kriterien Psychiatrie?

  • Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage, auf die ich im Spannungsfeld zwischen Krankenkasse und Oberarzt dringend eine Antwort brauche :)
    Gibt es auch für die Psychiatrie so etwas wie G-AEP-Kriterien? Konkret geht es um die stationäre Behandlung eines Cannabisabhängigen bei ambulant nicht herstellbarer Abstinenz. Der Pat. war aufgenommen worden, da er für die anschließende LZ-Therapie mind. 7 Tage Abstinenz nachweisen musste. Die Krankenkasse sagt, daß es nicht Aufgabe der Kasse sei, dem Pat. ein abstinenzförderndes Umfeld zu schaffen; der Oberarzt sieht angesichts heftiger psychosozialer Folgen schon einen Grund, den Pat. stationär zu behandeln...

    Vielen Dank!
    Grüße,
    Paliperidon

  • Hallo,
    so sieht es das BSG:

    Voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit iS des § 39 Abs 1 SGB V besteht nur, wenn ein Versicherter aus allein medizinischen Gründen auf die besonderen Mittel eines Krankenhauses angewiesen ist (vgl BSGE 104, 15 = SozR 4-2500 § 109 Nr 17, RdNr 32 f mwN). Zu den Aufgaben der GKV gehört es dagegen nicht, die für eine erfolgreiche Krankenbehandlung notwendigen gesellschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen zu schaffen oder diesbezügliche Defizite durch eine Erweiterung des gesetzlichen Leistungsspektrums auszugleichen. Für derartige Risiken haben die KKn nicht einzustehen. Sie haben auch keine Möglichkeit, strukturelle Mängel außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs zu beheben, etwa eine Unterversorgung bei den Betreuungseinrichtungen für psychisch schwer kranke Patienten. Sie tragen dafür weder Verantwortung noch dürfen sie hierfür Geldmittel verwenden. Soweit ausnahmsweise etwas anderes gelten soll, legt das Gesetz dies ausdrücklich fest

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch