Abrechnung am Tag einer Verlegung teilstationär in vollstationär nach BPflV

  • Moin, es ist zwar keine DRG-Abrechnungsfrage (und auch nicht PEPP), passt aber am besten hier rein: Die Abrechnung (2016) erfolgt noch nach BPflV! Zur Lage:
    Ein Patient wird laufend teilstationär behandelt. An einem Tag wird er aus der Tagesklinik (um 11:00) in den vollstationären Bereich übernommen/verlegt.

    Darf für diesen Tag das teilstationäre Entgelt abgerechnet werden? Eine Partei meint ja, in §8 (2) Satz 2 BPflV steht "... an einem Tag mehrfach intern verlegt, berechnet nur die zuletzt aufnehmende Abteilung..." und bezieht sich auf das mehrfach (da ja nur einfach verlegt), die andere Partei meint nein und versteht die Regelung in der BPflV auch analog §3(4) PEPPV bzw. §6 (3) FPV

    Meinungen?

    Gruß
    zakspeed

  • Guten Tag,

    PEPPV 2016

    §3 Verlegung
    (4) 1Wird ein Patient in demselben Krankenhaus sowohl voll- als auch teilstationär be-handelt, so sind diese Fälle jeweils getrennt zu betrachten. 2Eine Zusammenfas-sung von voll- und teilstationären Behandlungsfällen erfolgt nicht. 3Innerhalb der Bereiche finden die Regelungen zur Wiederaufnahme nach § 2 und zur Verlegung nach den Absätzen 1 bis 3 Anwendung. 4Bei interner Verlegung bzw. Wechsel am selben Kalendertag von voll- zu teilstationärer oder teil- zu vollstationärer Versor-gung innerhalb des Geltungsbereichs der Bundespflegesatzverordnung, ist dieser Verlegungstag abweichend von § 1 Absatz 3 von der verlegenden Abteilung nicht abrechnungsfähig.

    seit der PEPPV 2016 ist es eigentlich klar geregelt. Ein Patient kann innerhalb einer Einrichtung immer nur einen Berechnungstag je Kalendertag haben. Dabei wird nur der letzte Aufnahmetag berechnet. Alle eventuellen weiteren Aufnahmen und oder Entlasstage sind nicht berechnungsfähig.

    Ausnahmen sind Verlegung in anderes KH und eventuell Exoten wie komplett andere Kostenträger. Hier weiß ich nicht ob es eine endgültige Klärung gibt.

    Gruß,

    Matt

  • Die PEPP greift bei dem von zakspeed angefragten Sachverhalt m. E. nicht, da hier ja keine gesetzliche Rechtgrundlage.

    Entsprechend der BPflV gilt meiner Kenntnis nach seit Urzeiten die Faustformel, dass der Wechsel vom teilstationären BPflV-Sektor in den vollstationären BPflV nicht zwei Zahlungen nach sich ziehen kann. Insofern kann man auch von der BPflV nicht auf die PEPP schließen oder verweisen.