Fraktur OSG unter Alkoholeinfluß

  • Hallo Forumsmitglieder ,

    da auf meinen ersten Beitrag schon erste Reaktionen kamen ,
    ist hier gleich noch eine Frage von mir .

    Folgender Fall :

    Eine Patientin wird im alkoholisierten Zustand mit Weber B Sprunggelenksfraktur zur stat. Aufnahme eingeliefert .
    ( Bestimmter Blutalk. von 0,7 )
    -> Plattenosteosynthese folgte

    Meine Frage :

    Kann in meinem Beispiel gemäß DKR § 0501a
    schädlicher Gebrauch von Alkohol F10.1 als ND kodiert werden ?
    Oder bezieht sich diese Kodierrichtlinie nur auf typ. , alkoholinduzierte Erkrankungen , bei denen anamnestisch ein Abusus besteht ( wie z.B. alkoholinduzierte akute Pankreatitis )

    ( DKR § 0501a Schädlicher Gebrauch :
    An vierter Stelle ist eine „.1“ zuzuweisen, wenn ein Zusammenhang zwischen einer bestimmten
    Krankheit/Krankheiten und Alkohol-/Drogenabusus besteht. Das ist beispielsweise der Fall,
    wenn Diagnosen durch Aussagen wie „alkoholinduziert“ oder „drogenbezogen“ näher
    bezeichnet sind.
    Beispiel :
    Bei einem Patienten wird eine alkoholbezogene akute Pankreatitis diagnostiziert.
    Hauptdiagnose: K85 Akute Pankreatitis
    Nebendiagnose(n): F10.1 Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch )


    Vielen Dank im schon jetzt für die Antworten .

    M.Schädlich :hasi:

  • Hallo M. Schädlich,

    meinem Verständnis nach sollte anhand der WHO Definiton (DKR S. 97) zunächst die Frage geklärt sein, ob der Alkoholkonsum - hier 0,7 - zur Fraktur geführt hat. Nicht jeder verträgt immer die gleiche Menge, so dass hier kein Zusammenhang bestehen muß, aber kann. Ich wäre eher dazu geneigt gewesen, in Ihrem Beispiel vorsichtig mit dieser ND umzugehen.

    Gegen diesen Gedanken spricht die Definition des akuten Rausches - Störung von Bewußtseinslage, kognitiven Fähigkeiten, Wahrnehmung. Insofern erscheint mir die Kodierung gerechtfertigt zu sein.

    Das zufällige Zusammentreffen von 0,7 und einer Fraktur wäre dann einfach nur Pech.

    MfG, Andreas Linz

    • Offizieller Beitrag

    Guten Morgen,

    vor kurzem war man mit 0,7 noch fahrtüchtig, jetzt liegt die Grenze bei 0,5. Das impliziert, dass man mit 0,7 noch gehfähig sein sollte und nicht automatisch ein Beinbruch daraus resultiert ....

    Ich muß zugeben, dass das kein Argument ist und weiter, dass ich die Kodierung der Suchterkrankungen mit Ihren unterschiedlichen Qualitäten und Kodes als schwierig erachte.

    0501a Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope
    Substanzen (Drogen, Medikamente, Alkohol und Nikotin)

    Akute Intoxikation [akuter Rausch]
    "Ein Zustandsbild nach Aufnahme einer psychotropen Substanz mit Störungen von Bewusstseinslage, kognitiven Fähigkeiten, Wahrnehmung, Affekt und Verhalten oder anderer psychophysiologischer Funktionen und Reaktionen. Die Störungen stehen in einem direkten Zusammenhang mit den akuten pharmakologischen Wirkungen der Substanz und nehmen bis zur vollständigen Wiederherstellung mit der Zeit ab, ausgenommen in den Fällen, bei denen Gewebeschäden oder andere Komplikationen aufgetreten sind."

    Sollte in der Akte erwähnt sein, dass die Patientin sich bei Aufnahme in einem entsprechenden Zustand befand, wäre die F10.0 kodierbar. Besonders dann, wenn das Fallmanagement hierdurch von dem "Normalfall" abwich.

    Gruß

    --
    D. D. Selter

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau