Hallo Forumsmitglieder ,
da auf meinen ersten Beitrag schon erste Reaktionen kamen ,
ist hier gleich noch eine Frage von mir .
Folgender Fall :
Eine Patientin wird im alkoholisierten Zustand mit Weber B Sprunggelenksfraktur zur stat. Aufnahme eingeliefert .
( Bestimmter Blutalk. von 0,7 )
-> Plattenosteosynthese folgte
Meine Frage :
Kann in meinem Beispiel gemäß DKR § 0501a
schädlicher Gebrauch von Alkohol F10.1 als ND kodiert werden ?
Oder bezieht sich diese Kodierrichtlinie nur auf typ. , alkoholinduzierte Erkrankungen , bei denen anamnestisch ein Abusus besteht ( wie z.B. alkoholinduzierte akute Pankreatitis )
( DKR § 0501a Schädlicher Gebrauch :
An vierter Stelle ist eine „.1“ zuzuweisen, wenn ein Zusammenhang zwischen einer bestimmten
Krankheit/Krankheiten und Alkohol-/Drogenabusus besteht. Das ist beispielsweise der Fall,
wenn Diagnosen durch Aussagen wie „alkoholinduziert“ oder „drogenbezogen“ näher
bezeichnet sind.
Beispiel :
Bei einem Patienten wird eine alkoholbezogene akute Pankreatitis diagnostiziert.
Hauptdiagnose: K85 Akute Pankreatitis
Nebendiagnose(n): F10.1 Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch )
Vielen Dank im schon jetzt für die Antworten .
M.Schädlich :hasi: