Hallo Forum,
auch ich habe jetzt leider einen konkreten Fall zum hier bereits viel diskutierten Thema Wiederaufnahme innerhalb der OGVD:
85- jähriger Pat. mit Synkope
1.Aufenthalt: 3.-5.4.
HD: I49.8 Bradykardiesyndrom
ND: I95.1 Orthostatische Hypotonie
I07.1 Trikuspidalklappeninsuffizienz
I25.11 KHK
DRG: F71B
2.Aufenthalt: 8.4.-11.4.
HD: I44.1 AV- Block II. Grades
ND: wie im 1. Aufenthalt
OPS: 5-377.3 Schrittmacherimplantation
DRG: F12Z
die AOK Schleswig- Holstein ist der Meinung, es handelt sich bei der Wiederaufnahme um den gleichen Behandlungsfall (trotz anderer HD und anderer DRG), so dass innerhalb der GVD keine erneute DRG abgerechnet werden darf. Eine Komplikation liegt hier nach meinem Verständnis aber auch nicht vor.
Das Angebot, beide Fälle zu einem zusammenzuführen und nur die F12Z abzurechnen, lehnte die Kasse aber auch ab, mit der Begründung, dieses Vorgehen sei nur bei ext. Verlegung mit Rückübernahme möglich.
Unser Haus soll sich also mit der F71B (RG 0.664) zufriedengeben (und mal eben einen Schrittmacher verschenken?)
Wie sieht das mit der Zusammenführung von derartigen Behandlungsfällen aus, wird das von anderen Kassen / in anderen Bundesländern praktiziert oder ist das tatsächlich nur das Procedere bei Verlegung / Rückübernahmen?
Vielen Dank schon mal für die Hilfe!