Wiederaufnahme innerhalb der GVD

  • Hallo Forum,
    auch ich habe jetzt leider einen konkreten Fall zum hier bereits viel diskutierten Thema Wiederaufnahme innerhalb der OGVD:

    85- jähriger Pat. mit Synkope

    1.Aufenthalt: 3.-5.4.

    HD: I49.8 Bradykardiesyndrom
    ND: I95.1 Orthostatische Hypotonie
    I07.1 Trikuspidalklappeninsuffizienz
    I25.11 KHK
    DRG: F71B

    2.Aufenthalt: 8.4.-11.4.

    HD: I44.1 AV- Block II. Grades
    ND: wie im 1. Aufenthalt
    OPS: 5-377.3 Schrittmacherimplantation
    DRG: F12Z

    die AOK Schleswig- Holstein ist der Meinung, es handelt sich bei der Wiederaufnahme um den gleichen Behandlungsfall (trotz anderer HD und anderer DRG), so dass innerhalb der GVD keine erneute DRG abgerechnet werden darf. Eine Komplikation liegt hier nach meinem Verständnis aber auch nicht vor.
    Das Angebot, beide Fälle zu einem zusammenzuführen und nur die F12Z abzurechnen, lehnte die Kasse aber auch ab, mit der Begründung, dieses Vorgehen sei nur bei ext. Verlegung mit Rückübernahme möglich.
    Unser Haus soll sich also mit der F71B (RG 0.664) zufriedengeben (und mal eben einen Schrittmacher verschenken?)

    Wie sieht das mit der Zusammenführung von derartigen Behandlungsfällen aus, wird das von anderen Kassen / in anderen Bundesländern praktiziert oder ist das tatsächlich nur das Procedere bei Verlegung / Rückübernahmen?

    Vielen Dank schon mal für die Hilfe!

  • Hallo Andrea,

    meiner Meinung nach sind die o. g. Fälle auf jeden Fall getrennt abrechenbar. Es sind 2 verschiedene DRGs und es handelt sich nicht um eine Komplikation. Die Krankenkasse stellt sich in diesem Fall aber dialogtechnisch ganz schön stur. Die Definition der "Zusammenlegung" zweier Fälle gilt nur bei Rückverlegung in dasselber Optionshaus.
    Aber aus kooperativen Gründen könnte man deine beiden Fälle zusammengroupen. Die Kasse würde doch dabei Geld sparen, weil sie keine 2 DRGs bezahlen müßte.

    Viele Grüsse
    Claudia*
    * hat bald Feierabend

    :dance1: :smile: :dance1: