Hallo zusammen,
ich habe wieder mal eine Frage zur FZF bei mehr als 2 Fällen, zum Beispiel:
Fall 1: DRG F62D, MDC 05, Partition M
Fall 2: DRG F59B, MDC 05, Partition O
Fall 3: DRG F62D, MDC 05, Partition M
Sowohl Fall 2 als auch Fall 3 wurden innerhalb 30 Tage nach Aufnahme des ersten Falles wieder aufgenommen.
Dies hat zur Folge, dass Fall 1 und Fall 2 wegen §2 Abs. 2 FPV (Wiederaufnahme innerhalb 30 Tagen, gleicher MDC und Partitionswechsel) miteinander zusammengeführt werden. Soweit unstrittig.
Was passiert nun mit Fall 3? Er liegt zum einem innerhalb der 30 Tagen nach Aufnahme von Fall 1, d.h. die zeitliche Frist ist erfüllt.
Wenn man Fall 3 gegen Fall 2 prüft, liegt jedoch kein Partitonswechsel M/A nach O vor und auch keine gleiche BasisDRG -> Also keine Fallzusammenführung von Fall 1/ 2 mit Fall 3.
Muss man dann Fall 3 noch mit Fall 1 prüfen? Denn dann liegt wohl die gleiche BasisDRG vor und es könnte ein Fallzusammenführung entstehen.
Gem. Punkt 3 aus den Leitsätze zur Anwendung der Wiederaufnahmeregelung ist die BasisDRG gegen jeden vorhergehenden Aufenthalt zu prüfen und es wird nicht wie bei der Prüfung auf Partitionswechsel auf die unmittelbar zuvor abgerechnete Fallpauschale abgestellt.
Meine Frage daher: Muss Fall 3 mit der Fallkette 1/ 2 zusammengeführt werden?
Wenn ja, wieso?
Wenn nein, wieso?
Danke