Hallo,
der Nenner der Prüfquote bemisst sich nach "de[n] [...] je Quartal eingegangenen Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung eines Krankenhauses".
Das ist soweit eindeutig und unproblematisch, wenn, wie ursprünglich vorgesehen, keine Rechnungsänderungen mehr erfolgen (dürfen).
Im Sinne des Gesetzgebers dürfte gewesen sein, dass sich die genannten Quoten auf Fälle beziehen.
Zwischenzeitlich wurde allerdings die Möglichkeit zu Rechnungsänderungen wieder vereinbart, wobei Rechnungsänderungen häufig sind. Wonach bemisst sich der Nenner der Prüfquote dann?
Wenn im selben Quartal die ursprüngliche Schlussrechnung storniert und eine Korrekturrechnung erfolgt, mag das noch gehen. Bei Rechnungsänderungen außerhalb des selben Quartals wird es problematisch. Die ursprünliche Rechnung war bereits Grundlage für die Berechnung der Anzahl prüfbarer Rechnungen im übernächsten Quartal? Die Korrekturrechnung sollte daher für die Anzahl prüfbarer Rechnungen im aktuell übernächsten Quartal nicht mehr Grundlage sein. Allerdings wird die KK-Seite auf die Möglichkeit, die Korrekturrechnung prüfen zu können, nicht verzichten wollen. Wenn eine vorangehende Rechnung des Falls bereits unter Anrechnung auf die Quote maximal prüfbarer Fälle geprüft wurde, kann die Prüfung der Korrekturrechnung nicht mehr auf die aktuelle Quote maximal prüfbarer Fälle angerechnet werden.
Gibt es da schon Vorstellungen?
Viele Grüße
Medman2