Liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich benötige einmal Schwarmwissen zu folgender Fallkonstellation:
Notfallmäßige Aufnahme eines Patienten mit Shuntverschluss.
Im Detail:
Thrombotischer Verschluss der Shuntvene, Vena cephalica antebrachii durch fortgeschrittene Verkalkungen der Arteria radialis mit ebenfalls thrombotischem thromboembolischem Verschluss
Therapie (lt. OP - Bericht)
Shuntrevision, nach Thrombektomie der Vena cephalica antebrachii Resektion der arteriovenösen Anastomose, PTFE-Ersatz der Arteria radialis, terminolaterale nach proximal Verlagerung der arteriovenösen Anastomose rechts
(Ergänzender Hinweis von mir: vor Einsetzen des PTFE - Einsatzes werden mit dem Fogarty - Katheter Thromben und Emboli ebenfalls aus der A. radialis entfernt)
1. Frage:
Hauptdiagnose T82.5 oder T82.8 ( so in ähnlichen Fällen im Kodierleitfaden Nephrologie vorgeschlagen) oder eher den organbezogenen Gefäßverschluss (I74.2 oder I82.88)
2. Frage:
Wenn als HD ein T - Code anzugeben ist, sind dann dennoch die gefäßbezogenen Diagnosen aus dem I - Kapitel als Nebendiagnose zu berücksichtigen?
Letztlich wurde venös und arteriell thrombo - embolisch Material mit verschiedenen großen Fogarty - Kathetern entfernt .
3. Frage
Aufgrund eines Frühverschlusses der Shuntvene und der PTFE - Thrombose mit thrombotischem Material erfolgt am Folgetag eine Revision. Die PTFE - Prothese wird inzidiert, das thrombotische Material entfernt.
Aufgrund der CCL - Relevanz würden diese Nebendiagnoen den Fall aus der DRG F59D in die F59A anheben.
Aber da bleibt die Frage des monokausalen Kodierens ...
Herzlichen Dank vorab
Grüße aus Münster
Stephan Wegmann