30. September 2020 um 10:15 #1 Das BSG (B 1 KR 9/18 R) hat gesprochen:Die Gutgläubigkeit ist jedoch ein tatsächlicher Umstand, der sich jederzeit hin zur Bösgläubigkeit verändern kann.
1. Oktober 2020 um 22:22 #2 Tja, was will uns das BSG damit sagen?Oder handelt es sich womöglich um einen Exkurs über Konvertiten?