Schönen guten Tag allerseits!
Zitat
Original von Admin:
Hallo Herr Schaffert,
ich finde den § 8 Abs. 5 recht deutlich dazu:(5) Wird ein Patient, für den zuvor eine Fallpauschale berechnet wurde, im Zeitraum von der Entlassung bis zur Grenzverweildauer der abgerechneten Fallpauschale wegen einer Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung wieder in dasselbe Krankenhaus aufgenommen, darf eine Fallpauschale nicht erneut berechnet werden; nach Überschreitung der oberen Grenzverweildauer dürfen die entsprechenden belegungstagesbezogenen Entgelte berechnet werden.
Oh, da hatte ich wohl das Fallpauschalenänderungsgesetz noch nicht in Betracht gezogen.
Es bleibt aber eine Frage offen, dazu ein Beispiel:
Tag 1 Aufnahme, z.B. Appendektomie
Tag 5 Entlassung, DRG G07B (OGVD = Tag 13 (1. Zuschlagstag))
--> VWD1 = 4 Tage
Fall 1
Tag 15 Wiederaufnahme wegen Wundheilungsstörung/Bridenileus o.ä.
--> Neue DRG
Das ist, denke ich, klar.
Fall 2
Tag 10 Wiederaufnahme wegen Wundheilungsstörung/Bridenileus o.ä.
Tag 17 Entlassung
--> VWD2 = 7 Tage
Abrechnung 2. Aufenthalt bei Fall 2:
1. Möglichkeit:
Tag 10,11 und 12 fällt unter die DRG von Aufenthalt 1
Tag 13-16 Zuschlag
oder
2. Möglichkeit
VWD1 + VWD2 = 4 + 7 = 11 < OGVD
--> Kein Zuschlag.
Das wird für mich auch aus dem geänderten Gesetz nicht klar
Schönen Tag noch
--
Reinhard Schaffert
Medizincontroller
Facharzt für Chirurgie
Kliniken des Wetteraukreises