postoperative infektiöse Wundheilungsstörung vs. Wunddehiszenz mit Platzbauch

  • Ich habe eine Frage zur HD: Pat. wird im Dezember am Bauch operiert. Darin befinden sich Keime. Pat erhält VAC Wechsel und Antibiose.

    Im Januar wird er elektiv zur Versorgung der Wunddehiszenz mit Platzbauch aufgenommen und es wird ein Wunddebridement einer Faszie, Bauchregion bds. vorgenommen. Zusätzlich wird großflächig Dehnungsplastig an Haut und Unterhaut vorgenommen.

    Ich habe als HD die T81.4 mit den entsprechenden Keimen vorgenommen. Lt. Gutachter soll jedoch die T81.3 die HD sein, da elektiv dafür aufgenommen.

    Ich kann das nicht nachvollziehen, kann mir jemand helfen?

  • Hallo Christina,

    wenn im Januar nach VAC und Antibiotikatherapie keine Wundinfektion mehr vorlag, erfolgte die Wiederaufnahme zum Wundverschluss bei einer Wunddehiszenz, also T81.3. Allerdings handelte es sich auch um eine Wiederaufnahme zu einer geplanten Folgebehandlung gemäß DKR D005, daher ist tatsächlich die Wundinfektion (T81.4) als Hautdiagnose berechtigt.

    Der Platzbauchverschluss ist als Sekundärnaht (5-900.1-) zu kodieren, eine Dehnungsplastik liegt in der Regel nicht vor, hierfür wäre eine Defektwunde erforderlich. Beim Platzbauch klafft jedoch nur die Wunde, es fehlt aber kein Gewebe.

    Beste Grüße

    Dr. Rolf Bartkowski
    Arzt f. Chirurgie, Med. Informatik
    Berlin

  • Hallo Christina,

    Ein neuer Schlichtungsspruch hat in Bezug auf die Verschlüsselung einer Hauptdiagnose bei geplanter Wiederaufnahme zur Folge- OP geurteilt, dass dann nur der aktuelle Zustand als HD angegeben werden darf. Im Schlichtungsfall ( S20220015) es um eine ehemals infizierte Galle die zum Zeitpunkt der elektiven OP nicht mehr infiziert oder gestaut war:

    „Entsprechend ist bei diesen Fällen beim Aufenthalt zur Gallenblasenentfernung nicht mehr eine Obstruktion und/oder Entzündung zu kodieren, wenn diese nicht mehr vorliegen.“

    Ich würde das in Ihrem Fall genauso sehen

    Bei einer fortbestehenden Wundinfektion hätte man ja auch den Bauch nicht verschlossen.

    Schließlich spricht auch der Ressourcenverbrauch bei ( theoretisch konkurrierenden Aufnahmeanlässen) für den Platzbauch.

    Und die früheren Keime , die in der Zwischenzeit ausbehandelt wurden, können m.E. Ohnehin nicht mehr kodiert werden.

    Ich tendiere also auch zu T81.3 als HD

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Hallo Herr Breitmeier,

    Ihre Überlegungen sind natürlich berechtigt, aber das Problem ist mit dem Schlichtungsspruch leider nicht gelöst, denn diese Regelung gilt nur für die angefragte Problematik "akute Galle" und ist grundsätzlich nicht zu verallgemeinern.

    In der DKR D005 heisst es ausdrücklich, dass die ursprüngliche Krankheit als Hauptdiagnose kodiert wird, auch wenn die ursprüngliche Krankheit nicht mehr vorhanden ist. Und das Beispiel 5 bestätigt, dass weiterhin die Sigmadivertikulitis zu kodieren ist, auch wenn diese inzwischen abgeheilt ist. Der Logik des Schlichtungsspruches folgend dürfte man dann ja auch nur noch eine Sigmadivertikulose kodieren, da es sich bei der Entzündung auch um einen "Ausprägungsgrad" handelt. Bei einer noch floriden Sigmadivertikulitis hätte man jedoch keine Rückverlagerung des Stomas vorgenommen.

    Die Übertragbarkeit des Schlichtungsspruches auf die Platzbauchsituation ist auch deshalb zweifelhaft, weil T81.3 und T81.4 nicht als Ausprägungsgrade einer Grunderkrankung (welcher ?) aufgefasst werden können.

    Auch der Schlichtungsspruch S20220015 regelt leider nur eine konkrete Situation, steht aber im Widerspruch zu anderen Kodierrichtlinien und ist gerade deshalb nicht auf andere Situationen übertragbar.

    Zufriedenstellend ist das leider nicht!

    Dr. Rolf Bartkowski
    Arzt f. Chirurgie, Med. Informatik
    Berlin

  • Die

    Hallo Herr Breitmeier,

    Ihre Überlegungen sind natürlich berechtigt, aber das Problem ist mit dem Schlichtungsspruch leider nicht gelöst, denn diese Regelung gilt nur für die angefragte Problematik "akute Galle" und ist grundsätzlich nicht zu verallgemeinern.…

    Auch der Schlichtungsspruch S20220015 regelt leider nur eine konkrete Situation, steht aber im Widerspruch zu anderen Kodierrichtlinien und ist gerade deshalb nicht auf andere Situationen übertragbar.

    Zufriedenstellend ist das leider nicht!

    Das stimmt zwar formal, aber in der veröffentlichten Begründung werden durchaus grundsätzliche/ prinzipielle Aussagen gerade zur DKR D005 gemacht.

    Und es stellt sich eben die Frage, ob nicht bereits im Voraufenthalt im Dezember der Platzbauch die Indikation für den anschließenden Sekundärverschluss war. Denn wie gesagt, eine frische Infektion näht man nicht einfach zu.

    Zufriedenstellend ist das leider nicht!- da stimme ich Ihnen voll zu!

    Können wir uns darauf einigen, dass die ehemaligen Bakterien jedenfalls nicht noch mal kodiert werden dürfen, sofern sie nicht persistiert haben?

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Hallo Herr Breitmeier,

    hinsichtlich der Sekundärkodes sehe ich es genauso, dass Erreger nur kodiert werden dürfen, wenn sie AKTUELL nachgewiesen worden sind.

    Beste Grüße

    Dr. Rolf Bartkowski
    Arzt f. Chirurgie, Med. Informatik
    Berlin