AOP-Vertrag §115 Abs (5) - zusätzliche Erstattung von Sachmitteln nach Aufwand auch bei ambulanter PTCA oder nur bei PTA?

  • Liebe Foristen und Blackbelts der ambulanten Abrechnung,

    ich hänge nach Lektüre des aktuellen AOP-Vertrages an einer Frage fest:

    Sind die Regelungen des §11 Abs. (5) zur zusätzlichen Abrechnung der Kosten für nachfolgend aufgeführten Sachmittel (im konkreten Fall: "Röntgenkontrastmittel, diagnostische und interventionelle Katheter einschließlich Führungsdraht, Gefäßschleuse, Einführbesteck und Verschlusssysteme im Zusammenhang mit angiologisch-diagnostischen und -therapeutischen, gefäßchirurgischen und phlebologischen Leistungen" ) auch auf die neu im AOP-Katalog enthaltene PTCA anwendbar, oder gilt dies nur für die (periphere) Angiologie, also die PTA?


    Wie immer herzlichen Dank im Voraus und beste Grüße

  • Admin 13. März 2024 um 23:40

    Hat den Titel des Themas von „AOP-Vertrag §11 Abs (5) - zusätzliche Erstattung von Sachmitteln nach Aufwand auch bei ambulanter PTCA oder nur bei PTA?“ zu „AOP-Vertrag §115 Abs (5) - zusätzliche Erstattung von Sachmitteln nach Aufwand auch bei ambulanter PTCA oder nur bei PTA?“ geändert.
  • Guten Tag also für die PTCA gibt es einen Zuschlag im EBM - auch gültig bei AOP

    40 302Kostenpauschale für die Durchführung einer PTCA an einem Gefäß, ggf. einschl. Stent entsprechend der Gebührenordnungsposition 34 292

    1058,40 € uronen

    Die Kostenpauschale nach der Nr. 40 302 enthält alle Sachkosten, einschl. der Kosten für Kontrastmittel und Sprechstundenbedarf. Die Allgemeinen Bestimmungen nach Nr. 7 finden keine Anwendung.

    Ggf. beantwortet dies Ihre Frage.

    R.E.