Liebe Foristen und Blackbelts der ambulanten Abrechnung,
ich hänge nach Lektüre des aktuellen AOP-Vertrages an einer Frage fest:
Sind die Regelungen des §11 Abs. (5) zur zusätzlichen Abrechnung der Kosten für nachfolgend aufgeführten Sachmittel (im konkreten Fall: "Röntgenkontrastmittel, diagnostische und interventionelle Katheter einschließlich Führungsdraht, Gefäßschleuse, Einführbesteck und Verschlusssysteme im Zusammenhang mit angiologisch-diagnostischen und -therapeutischen, gefäßchirurgischen und phlebologischen Leistungen" ) auch auf die neu im AOP-Katalog enthaltene PTCA anwendbar, oder gilt dies nur für die (periphere) Angiologie, also die PTA?
Wie immer herzlichen Dank im Voraus und beste Grüße