Krankenhaustransparenzgesetz auch für Psychiatrie

  • Guten Morgen NV,

    zunächst:
    Im Zentrum des Gesetzes stehen die Einrichtung eines Transparenzverzeichnisses sowie die Zuordnung von Leistungsgruppen und bundeseinheitlichen Leveln auf die Krankenhäuser durch das InEK und das IQTiG.
    Bekanntlich hatte der Bundesrat in seiner Sitzung am 24.11.2023 das Krankenhaustransparenzgesetz nicht gebilligt und in den Vermittlungsausschuss überwiesen. Bund und Länder verhandelten dort am 21.02.2024 und fanden mit den Stimmen der Ampelfraktionen und verschiedenen Ländern einen Kompromiss. Dieser sah vor, das Krankenhaustransparenzgesetz unverändert zu lassen und verschiedene Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser im Rahmen des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes zu regeln.
    In seiner Sitzung am 22.03.2024 ist der Bundesrat diesem Kompromiss gefolgt und hat das Krankenhaustransparenzgesetz final gebilligt.
    Im Bundesgesetzblatt wurde es am 27.03.2024 veröffentlicht. Gemäß seines Artikels 4 trat es am Tag nach der Verkündung in Kraft.

    Was aber ist genau mit Ihrer Frage gemeint, besser gesagt: Worauf zielt Ihre Frage ab? Können Sie das konkretisieren? Fragen Sie nach Versorgungslevel bzw. Leistungsgruppen für den BPflV-Bereich? Dann kommt es auf das Haus an. Bei spezifischen Fachkrankenhäusern bleibt es bei der Zuordnung als Fachkrankenhaus (Level F[achkrankenhaus]).

    MfG

    ck-pku

  • Hallo und guten Morgen,

    pardon, da war ich ungenau:

    Betrifft das KraTraG auch die psychiatrischen Fachkrankenhäuser?

    Ich habe z.B. bisher keine Leistungsgruppen für den psychiatrischen Bereich gesehen.

    Viele Grüße - NV

  • Eine eigene Leistungsgruppe Psychiatrie gibt es im Krankenhaustransparenzgesetz nicht. Ob Psychiatrien dann die neuen, zusätzlichen Daten für das Transparenzverzeichnis gar nicht melden müssen, ist mir noch nicht klar.

  • Für alle Kliniken in Baden-Württemberg: Nächste Woche, am 25.04., widmet sich der Online-Dialog „Krankenhausfinanzierung und -recht“ der BWKG diesem Thema (u.a. Umsetzung Krankenhaustransparenzgesetz, neue Datenmeldung nach § 21 KHEntgG...).

  • Das stimmt leider. Ich hatte bei dem Termin direkt nachgefragt, ob Psychiatrien die erweiterten Daten nach § 21 liefern müssen, auch wenn es für sie keine Leistungsgruppe gibt. Das konnte der Referent nicht direkt beantworten und wollte das im Nachgang in Erfahrung bringen. Da habe ich bislang allerdings nichts gehört.

  • Vermutlich müssen wir (Psych. Fachkrankenhaus) doch auch die Daten liefern.

    Und da gibt es schon die nächste Frage:

    In der Datei Arztpersonal ist der Entgeltbereich anzugeben. Im Text steht:"...Weiteres eingesetztes ärztliches Personal (z.B. zur Betreuung von psychiatrischen Fällen im Entgeltbereich des § 17d KHG, Fällen in der ambulanten Versorgung ) ist hiervon abzugrenzen.

    Ein Entgeltbereich PSY ist in der Liste nicht vorgesehen.

    Was könnte mit "abgrenzen" gemeint sein?

    Viele Grüße - NV

  • In die Datei habe ich bislang nicht reingesehen, aber nach meiner Auffassung würde der Text eher dafür sprechen, dass wir (wir sind auch ein Psych. Fachkrankenhaus) da nichts melden müssen. Ich interpretiere dass so, dass man in Kliniken, welche somatische und psychiatrische Versorgung leisten, dann im Einzelfall bei den Ärzt*innen schauen muss, ob diese ggf. in beiden Bereichen eingesetzt sind und dann den psychiatrischen Teil (das ist ja § 17d) abgrenzen, also den Anteil des Deputats rausrechnen, muss. Das gleiche würde für einen Arzt, der 50 % auf der Inneren und 50 % in der Ambulanz arbeitet, gelten. Dann wäre er nur mit 50 % anzurechnen.

    So verstehe ich das zumindest.

    Schöne Grüße

  • Hallo,

    dieser Sichtweise würde ich mich gerne anschließen.. :)

    Leider scheint es niemanden zu geben, der/die das verbindlich klarstellen kann.

    Viele Grüße - NV