Datenübermittlung nach § 301 SGB V - Schlüsselfortschreibung
http://www.dkgev.de/pub/newpdf/pdf…_2003-07-28.pdf
In der aktuellen §301-Vereinbarung finden sich Anhaltspunkte für die Gruppierung durch die Krankenkassen in denn Durchführungshinweisen in Anlage 5 ab Seite 5:
Zitat
Die Segmentgruppe SG1 mit den Segmenten ETL und NDG dient der Dokumentation des Ablaufs der Krankenhausbehandlung. Es werden die bei der Entlassung oder Verlegung aus der Fachabteilung festgestellten Diagnosen übermittelt.Die Segmentgruppe SG1 ist für jede interne Verlegung aus einer Fachabteilung und für die externe Entlassung/Verlegung zu übermitteln. Sie wird immer durch ein Segment ETL eingeleitet, das die Fachabteilung
und die Hauptdiagnose für den jeweiligen (anhand des Entlassungs-/Verlegungstages bestimmten) Behandlungszeitraum enthält. Die Angaben in den ETL-Segmenten dokumentieren so den gesamten Behandlungsverlauf.
Für jedes ETL -Segment (= jeden einzelnen Behandlungszeitraum in einer Fachabteilung mit einer Hauptdiagnose) können bis zu 20 Nebendiagnosen zur Hauptdiagnose mit Hilfe des Segmentes NDG angegeben werden.Wenn eine interne Verlegung (ohne oder mit Wechsel zwischen den Geltungsbereichen der BPflV und des KHEntgG und nachfolgende Rückverlegung) oder eine externe Verlegung in ein anderes Krankenhaus und nachfolgende Rückverlegung dokumentiert wird, muss zusätzlich zu den ETL -Segmenten für die behandelnden Fachabteilungen (und deren Daten) die für den gesamten Krankenhausfall maßgebliche Hauptdiagnose
(ggf. mit Nebendiagnosen) durch eine weitere (letzte !) Segmentgruppe SG1 übermittelt werden, die im Segment ETL den Pseudo-Fachabteilungscode ‘0000’ für den Krankenhausbezug sowie die Daten der externen Entlassung/Verlegung enthält. Für die Gruppierung in eine G-DRG werden bei Vorliegen einer internen Verlegung nur die Diagnoseangaben dieser letzten Segmentgruppe SG1 verwendet.Wird keine interne Verlegung (ohne oder mit Wechsel zwischen den Geltungsbereichen der BPflV und des KHEntgG und nachfolgende Rückverlegung) durchgeführt oder fand keine externe Verlegung in ein anderes Krankenhaus und nachfolgende Rückverlegung statt, darf keine Segmentgruppe SG1 für die Krankenhausall-Hauptdiagnose mit der Pseudo-Fachabteilung ‘0000’ übermittelt werden. Die Krankenhausfall-Hauptdiagnose und die zugehörigen Nebendiagnosen sind dann identisch mit der Hauptdiagnose und den Nebendiagnosen der einzigen behandelnden Fachabteilung.
Auch interessant:
Zitat
Die Hauptdiagnose für den Krankenhausfall ist in der als â€Hauptdiagnose†bezeichneten Datenelementgruppe anzugeben. Ausschließlich in den Fällen, in denen nach den Deutschen Kodierrichtlinien als Hauptdiagnose eine â€Stern-Diagnose†verschlüsselt werden muss, ist es zulässig, den Stern-Kode in der im ETLSegment als “Hauptdiagnose†bezeichneten Datenelementgruppe anzugeben. Die Kreuz-Diagnose ist ausschließlich in diesem Fall in der im ETL -Segment als “Sekundär-Diagnose†bezeichneten Datenelementgruppe anzugeben. Hinweis: Wenn eine Sekundär-Diagnose angegeben wird, wird diese im G-DRG-System immer als Nebendiagnose interpretiert.
Na, was ist das denn für ein "Dreher" ?
Zitat
Für die Diagnoseangaben sind die Deutschen Kodierrichtlinien zu berücksichtigen.
D.h. nicht nur für Entlassdiagnosen, sondern für alle "Fachabteilungsdiagnosen" !!! ?
Die Umsetzung durch die Softwarehersteller trifft uns ja leider alle...
MfG
C. Hirschberg