Zusammenfassung d. Fälle ?

  • Liebes Forum,

    hier ist folgendes Problem aufgetaucht:Eine Patientin wird zuerst wegen Diarrhoe und Gastroenteritis (A09) stationär behandelt,es bestehen diverse gravierende Nebendiagnosen wie I69.3 (Schlaganfallfolgen) G81.0I25.11, I10. Nach Abschluß der Behandlung wird der Fall mit G67A gruppiert.

    Einen Tag nach Entlassung wird die Patientin erneut vom Notarzt eingewiesen, diesesMal wird als HD R55 (Synkope und Kollaps) angegeben, die ND sind dieselben wie oben.Gruppiert wird F73A.

    Aus medizinischer Sicht könnte man aufgrund der Kreislaufdysregulation die zur Synkope geführt hat einen Zusammenhang zum ersten Aufenthalt sehen.Wie sieht das abrechnungstechnisch aus – müsste man die beiden Fälle zusammenfassen ?

    Vielen Dank !
    Gruß aus Mannem
    GRH

  • Schönen guten Tag GRH!
    (Eigentlich rede ich Menschen lieber mit so etwas ähnlichem wie einem Namen an!)

    Nach § 17c KHG ist das Krankenhaus verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass eine vorzeitige Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen unterbleibt.

    Nach § 8 Abs 5 KHEntgG daf bei Wiederaufnahme innerhalb der OGVD "wegen einer Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung" (Anm.: Hier steht nicht Diagnose, sondern Leistung!) keine neue DRG abgerechnet werden.

    Wenn Sie also der Ansicht sind, dass sie die Patientin beim ersten Aufenthalt ausreichend behandelt haben und die Synkope auch andere Ursachen als die abgelaufene (und therapierte) Gastroenteritis haben kann, dann rechnen Sie getrennt ab.

    Denn meiner Meinung nach muss dann die Krankenkasse ihnen beweisen, dass eine Komplikation im Sinne des §8 Abs 5 KHEntgG vorliegt.

    Sind sie allerdings selbst der Ansicht, dass die die Synkope auf die Gastroenteritis zurückzuführen ist, dass also letztlich die Behandlung noch nicht ausreichend war, dann seine Sie auch so ehrlich und machen eine DRG daraus.

    Die Thematik wurde auch schon hier ausgiebig diskutiert, vielleicht helfen Ihnen die dort ausgetauschten Argumente weiter.

    Schönen Tag noch
    --
    Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    Facharzt für Chirurgie
    Krankenhausbetriebswirt(VWA)
    Kliniken des Wetteraukreises

  • Hallo Herr Schaffert, hallo GRH!

    Da kommt eine Menge Ärger auf die Krankenhäuser zu. Als Medizincontroller eines Optionshauses sehe ich mich einer ständig wachsenden Anzahl von Wiederkererproblemen gegenüber. Häufige Beispiele:
    DRG E65 Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung mit oder ohne akute Exazerbation, OGVD 22 bzw. 25 Tage
    DRG V60Z Alkoholintoxikation und-Entzug, OGVD 18 Tage
    DRG I08/I03 bei Schenkelhalsfraktur, OGVD 34, 32 bzw. 26 Tage (hier kann ich noch am ehesten den Sinn der Wiederkehrerregelung erkennen, nur was ist bei Leuten, die sich ihre DHS zu Hause oder auf der Parkbank verbiegen?)
    Die Beweislast liegt formal bei den Kostenträgern, nur wie ist es tatsächlich? Wenn eine Krankenkasse erklärt, zwei von uns abgerechnete DRGs stünden in unmittelbarem Zusammenhang, und es könnte nur die für den ersten Aufenthalt + Zuschläge abgerechnet werden: muß dann künftig die Antwort lauten "beweist uns das!"? Faktisch kehrt sich für mein Verständnis schon hier die Beweislast um.
    Praktisch beginnt das Problem schon bei der zweiten Aufnahme des Patienten: Unser System schlägt bei Wiederaufnahme innerhalb der OGVD der ersten DRG mit dem gleichen Diagnosenensemble "Wiederkehrer" vor, und zumindest die Nebendiagnosen bleiben ja auch gleich bei zwei Aufenthalten innerhalb kurzer Zeit (Welche der Diagnosen die Hauptdiagnose wird, steht ja nicht in jedem Fall fest). Wenn dann nach Entlassung tatsächlich eine andere Hauptdiagnose und damit eine andere DRG festgelegt wird, argumentiert der Kostenträger "Aber ihr habt den Fall doch als Wiederkehrer aufgenommen!". Wenn ich jeden dieser Fälle von Hand als Neuaufnahme verschlüssele, könnte man mir - etwas Böswilligkeit unterstellt - Manipulation der Aufnahmedaten vorwerfen mit dem Ziel, den Wiederkehrerfall zu vertuschen (ist bisher noch nicht passiert!). Selbst wenn uns das Sozialgericht später recht gibt, bleibt für mich die Frage, ob bei der weichen Formulierung von § 8 Abs. 5 KHEntgG die Absicht bestand, den Krankenhäusern einen Teil der Kosten bei der Behandlung von z. B. chronischen Erkrankungen aufzuerlegen (ich weiß, jetzt sind wir bei einer Diskussion, die hier im Forum schon stattgefunden hat).

    Gruß aus Hamburg

    --
    Manfred Nast
    Medizincontrolling Bethesda AK Bergedorf Hamburg

    Manfred Nast

  • Hallo Herr Nast,

    ich meine:
    1. s.o. Herr Schaffert,
    2. Formal entscheidet (noch?) der Krankenhausarzt. Also muß zuallererst der behandelnde Arzt sich hier selber entscheiden, sich festlegen, und diese Entscheidung so oder so dokumentieren, und diese Entscheidung der jeweiligen Abrechnungsabteilung beibiegen, und sich nicht durch Programmvorgaben irritieren lassen.
    (das Programm muß die Möglichkeit anbieten, ob man diese Möglichkeit wahrnimmt, muß die Abrechnung vom Arzt erfragen).

    Es geht hier immer wieder um das Problem: Komplikation? Oder: Rezidiv bzw. erneuter Schub einer chronischen Krankheit, oder gar geplante WIederaufnahme für Therapieschema.

    Im Grunde müssten Ärzte darüber Bescheid wissen. Dass das eine Folge für die Abrechnung hat, ist in der Inneren Abt. freilich neu.

    Und im Einzelfall kann diese Unterscheidung schwierig sein.


    Gruß
    Mautner

    Viele Grüße von

    Mautner