Hallo,
ich bin neu hier und habe eine Frage zum Thema Rückverlegung.
Gem. §2 II KFPV gibt es ein Unterschied zwischen einer Verlegung und einer Verbringung (24 Std-Fall). Soweit so gut.
Aber was ist mit Patienten die erst nach 20 oder 30 Tagen zurück verlegt werden. Ist dies eine Rückverlegung? Ist hier auch eine Neueinstufung in eine Fallpauschale auf Grundlage der Daten aus beiden Aufenthalten vorzunehmen, oder gibt es ähnlich den 24 Std-Fällen auch eine Maximalgrenze, z.B. obere Grenzverweildauer?
Leider konnte ich dazu im Gesetzestext nichts finden.
Über eine Antwort würde ich mich freuen.
SLindenau