krampfanfall als post-op komplikation

  • Die Patientin wurde bei Tuboovarialabszess laparoskopiert (n70.0), post-op erlitt sie einer Krampanfall und verbrachte 3 Tage auf Intensiv. Diese Komplikation als HD ist lt. Kodierrichtlinien nicht zulässig. Wer kann mir bei der Kodierung helfen?

  • Hallo MiWa,

    Der Tuboovarialabszess bleibt gemäß DKR Hauptdiagnose, wie Sie schon richtig festgestellt haben. Den Krampfanfall können Sie aber als ND mit angeben, da der Behandlungsablauf dadurch wesentlich beeinflusst wurde - bsw. mit R56.8 (oder bei manifester Epilepsie mit G40.-). Dabei sind u.U. durchgeführte Prozeduren nicht zu vergessen ( bsw. EEG, cranielles CT, Monitoring).

    Hoffe das hilft Ihnen weiter.

    MfG
    Michael Graf

    Viele Grüße
    M. Graf

  • Moin,

    mir als Neurologem stellt sich hier die Frage, warum die Patientin wegen eines Krampfanfalls gleich drei Tage auf die Intensivstation musste. Kam es hier im Rahmen des Anfalls vielleicht zu einer respiratorischen Insuffizienz (J96.0) oder gar einer Aspiration (J69.0) oder beidem ? Oder war wegen eines postiktalen Delirs (F05.8) eine Überwachung erforderlich ?
    All dies würde zumindest die PCCL erhöhen - an DRG/Vergütung wird sich allerdings wohl nicht ändern, da man mit HD und Prozedur die N08Z trifft....

    Mit besten Grüßen aus FFM
    K. Kessler