Hallo Herr Harmsen,
Zitat:
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Der § 115 a SGB V wurde weder im Zusammenhang mit der Umstellung auf DRG noch mit dem GMG verändert. Daher ist der § 115 a SGB V weiterhin für alle KH (egal ob DRG-Haus oder das gute alte KH)weiterhin gültig.
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Da wäre ich mir nicht so sicher. Denn im KHEntgG §8/2/4. steht:
... eine vorstationäre Behandlung ist neben der FP nicht gesondert berechenbar...
D.h. konkret, wenn ein Krankenhaus eine VS-Leistung erbringt und im Anschluss den Patienten DRG-technisch aufnimmt, dann sind die VS-tage weder abrechenbar, noch zählen diese Tage als Behandlungstage zur DRG - das ist eben Pech fürs KH.
Aber wenn ich im Anschluss an die stationäre Behandlung eine NS-Behandlung anschliesse, zählen die VS-Tage auf einmal wieder zur DRG hinzu, und es ist für mich als KH einfacher die OGVWD zu erreichen. Und ab dem Erreichen der OGVWD greift auch §115a wieder.
Grüsse aus der Schweiz
Dominik Dressel