Vorstationäre Frist und DRG's

  • Hallo Herr Harmsen,

    Zitat:
    …
    Der § 115 a SGB V wurde weder im Zusammenhang mit der Umstellung auf DRG noch mit dem GMG verändert. Daher ist der § 115 a SGB V weiterhin für alle KH (egal ob DRG-Haus oder das gute alte KH)weiterhin gültig.
    …

    Da wäre ich mir nicht so sicher. Denn im KHEntgG §8/2/4. steht:

    ... eine vorstationäre Behandlung ist neben der FP nicht gesondert berechenbar...

    D.h. konkret, wenn ein Krankenhaus eine VS-Leistung erbringt und im Anschluss den Patienten DRG-technisch aufnimmt, dann sind die VS-tage weder abrechenbar, noch zählen diese Tage als Behandlungstage zur DRG - das ist eben Pech fürs KH.
    Aber wenn ich im Anschluss an die stationäre Behandlung eine NS-Behandlung anschliesse, zählen die VS-Tage auf einmal wieder zur DRG hinzu, und es ist für mich als KH einfacher die OGVWD zu erreichen. Und ab dem Erreichen der OGVWD greift auch §115a wieder.


    Grüsse aus der Schweiz

    Dominik Dressel

  • Hallo Forum,

    ich hätte hierzu noch eine ähnliche Frage:

    in BaWü kann man bei
    Vorstationär OHNE folgenden stat. Aufenthalt
    eine Erstuntersuchung abrechnen, Entgelt analog zu einem vorstat. Aufenthalt.

    Nun ist es v.a. in der Inneren Abt. so, daß hier auch öfter vermeintliche Notfallpat. eintreffen, wo aber oft eine solche Erstuntersuchung genügt.

    Frage nun:
    Brauchen diese nun einen Einweisungsschein, den der Hausarzt nachträglich nicht gerne rausrücken mag, weil er von der Aktion gar nichts wußte,
    oder nicht?


    --
    Viele Grüße von

    Mautner

    Viele Grüße von

    Mautner

  • Sehr geehrter Herr Mautner,
    meines Wissens benötigen Patienten für eine vorstationären Aufenthalt in jedem Fall eine Einweisung - egal ob DRG - Haus oder "gutes altes KH".

    Mit freundlichen Grüßen aus dem trüben Südwesten

    W. Nikolai

    W. Nikolai
    FA für Chirurgie,
    FA für Kinderchirurgie,
    Leiter Medizincontrolling
    Mutterhaus der Borromäerinnen Trier

  • Moin, Herr Dressel,

    auch ich darf Ihnen versichern, dass der §115a vollumfänglich seine Gültigkeit behalten hat.
    Schliesslich nimmt das KHEntgG auch nicht nur an der von Ihnen zitierten Stelle Bezug auf vor- und nachstationäre Behandlung (wie denn wohl, wenn es die gar nicht mehr gäbe). Vielmehr erklärt sich das KHEntgG gleich in seinem §1 als gar nicht für die Vergütung der vor- und nachstationären Behandlung zuständig: "Die vollstationären und teilstationären Leistungen der Krankenhäuser werden nach diesem Gesetz...vergütet." (§1 Abs.1 KHEntgG), und: "Die vor- und nachstationäre Behandlung wird für alle Benutzer einheitlich nach §115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet..." (§1 Abs.3 KHEntgG)
    Sie sind also auch weiterhin -nach §39 SGB V- verpflichtet, der vor- und nachstationären Versorgung nach §115a SGB V Vorrang einzuräumen gegenüber einer vollstationären Behandlung.
    Daran ändert auch die von Ihnen zititerte Regelung im KHEntgG nichts, dass die durchzuführenden Behandlungen neben einer DRG-Fallpauschale nur in bestimmten Fällen zusätzlich vergütet werden. In den anderen Fällen sollten Sie nicht argumentieren, dass Sie keine Vergütung für die erbrachte Leistung bekommen (das wäre sicherlich sittenwidrig). Vielmehr lautet die offizielle Sprachregelung, dass die Vergütung für die nicht zusätzlich berechenbaren vor- und nachstationären Behandlungen in der DRG-Fallpauschale enthalten ist. Damit finden Sie sicherlich auch schwerlich einen Richter, der Ihnen Recht gäbe...

    beste Grüsse

    --
    Dr. René Holm
    medControl
    Hamburg

    beste Grüße

    Dr. René Holm, MBA
    elbamed GmbH
    Geschäftsstelle Hamburg