hallo forum!
unser haus kooperiert mit einem haus der maximalversorgung in folgenden fällen:
- übernahme aus der plastischen chirurgie zur postoperativen nachsorge
- verlegung (>verbringung) und rückübernahme zum linksherzkatheter
unser kooperationspartner rechnet nun auch DRG´s ab.
ändert sich dadurch für die beiden häuser etwas in der abrechnung?
bisher (1haus BPflV, 1haus KHEntGG) hat jedes haus seine eigene rechnung erstellt.
§3 abs.2 der KFPV 2003 schloß dieses vorgehen nur für fälle des alten FP- systems aus.
wie ist das aber 2004, wenn beide häuser DRG´s abrechnen?
der text der KFPV 2004 (§3 abs.5) liest sich genauso wie der entsprechende absatz der KFPV 2003, aber diese texte beziehen sich auf die BPflV §14 abs. 11.
und der text liest sich so, dass er auch auf 2 DRG- häuser anzuwenden wäre.
das würde allerdings eine erhebliche fallzahleinbusse für das kommende jahr bedeuten.
gibt es dazu schon erfahrungen?