Rückverlegung

  • Hallo, Kollegen,

    ich beschäftige mich gerade mit Rückverlegungen. Und zwar habe ich folgenden Fall:

    1)Aufnahme zur stationären Behandlung am 25.09.2003 im Optionshaus
    2)Verlegung am 25.09.2003 in ein BPflV-Haus bis zum 07.10.2003
    3)Am 07.10.03 vom BPflV-Haus Rückverlegung in das Optionshaus vom 25.09.2003

    Ich habe dem KH mitgeteilt, dass eine Neueinstufung in eine Fallpauschale vorzunehmen ist. Als Grundlage für meine Entscheidung habe ich den § 2 Abs. 3 KFPV herangezogen:

    "Im Falle einer Rückverlegung in ein Krankenhaus, in dem schon zuvor eine Behandlung erfolgt ist, hat dieses Krankenhaus eine Neueinstufung in eine Fallpauschale auf der Grundlage seiner Daten aus beiden Aufenthalten vorzunehmen und Abs. 2 Satz 1 anzuwenden."

    Das Krankenhaus ist anderer Auffassung und möchte für beide Aufenthalte feweils eine DRG-FP abrechnen.

    Wie seht Ihr das ?

    Gruß
    Ulrike Dierks


    :vertrag:

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von UlDierks:
    Das Krankenhaus ist anderer Auffassung und möchte für beide Aufenthalte feweils eine DRG-FP abrechnen.


    Hallo,

    es gilt §2 Abs.3 KFPV

    Neueinstufung in eine DRG-FP
    auf Basis der Daten aus beiden Aufenthalten
    wird die mittlere VD nicht erreicht, ist ein Abschlag vorzunehmen


    Sonderfall:
    falls eine Neueinstufung nach Rückverlegung nicht möglich ist, und deshalb Entgelte nach §6 Abs. 1 KHEntgG abzurechnen sind, erfolgt keine Zusammenführung beider Krankenhausfälle.

    Gruß

    E Rembs