Gibt es eine eindeutige Regelung, ob bei einer
teilstationären Chemotherapie die DRG´s mit einem
Belegungstag (z. B. R65Z) oder hausindividuelle,
mit den Kassen vereinbarte Entgelte abzurechnen
sind?
DRG für teilstationäre Chemotherapien
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F_Milski -
19. März 2004 um 09:18 -
Erledigt
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Schönen guten Tag Herr Milski!
Zitat
§ 6 Abs. 1 KFPV 2004
Teilstationäre Leistungen sind mit Entgelten abzurechnen, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes krankenhausindividuell vereinbart worden sind.
Schönen Tag noch, -
Guten Morgen, mir ist nach wie vor unklar, weshalb die DRG R65Z trotz eines vereinbarten teilstationären Tagessatzes nicht abgerechnet werden kann. Diese DRG ist doch eine DRG mit nur einem Belegungstag. Welche Fälle sollen denn dann in dieser DRG abgebildet sein?
Für einen Tip zu dem Thema wäre ich sehr dankbar.