Herzinsuffizienz und Klappenfehler

  • Hallo,
    ein Patient wird wegen dekompensierter (globaler) Herzinsuffizienz mit Pleuraergüssen behandelt; Hauptdiagnose also I50.01J91.
    Als Ursache liegt eine KHK mit Z. n. Herzinfarkt vor, dies wird als Nebendiagnose verschlüsselt.
    Eine weitere Ursache besteht in einer deutlichen Mitralklappeninsuffizienz: Sollte die ebenfalls als Nebendiagnose angegeben werden? Der MDK sieht die Herzinsuffizienz mit I50.01J91 ausreichen kodiert und lehnt die Diagnose des Vitiums ab; ich sehe in der Mitralklappeninsuffizienz einen wesentlichen Faktor für die Herzinsuffizienz; die Behandlung ist zwar die gleiche (es geht hier nur um die rein konservative Therapie, keine OP), allerdings kann die Behandlung ja durchaus länger dauern, da der Patiend durch das Vitium schwieriger zu rekompensieren sein kann.

    Gruß

    AndreasG

  • Hallo!

    Wenn der Patient tasächlich global dekompensiert ist (d.h. man kann z.B. mit Röntgenbild und klinischer Untersuchung eine venöse Stauung der Lunge nachweisen, was bei Mitralinsuffizienz und Z.n. Herzinfarkt häufig der Fall ist), dann würde ich sowohl das Vitium kodieren als auch die Linksherzinsuffizenz dazu kodieren (a.e. I50.13 oder .14) Ein Pleuraerguss ist ein typisches Symptom einer Rechtsherzinsuffizienz, daher eine Erweiterung der von I50.01 mittels J91*. Es hängt von der Klinik ab, ob noch eine Linksherzinsuffizienz dazukommt.
    Selbst wenn nicht, ist die Mitralinsuffizienz eine Ursache für eine chronische Rechtsherzbelastung (oder woher sollte die sonst kommen) und meiner Meinung nach unabhängig von einer Linksherzinsuffizienz kodierbar.

    Viele Grüße,

    BJ

    • Offizieller Beitrag

    Guten Morgen,

    es ist eigentlich ganz einfach: Wenn Sie die Definition der Nebendiagnose mit der Diagnose Mitralklappeninsuffizienz erfüllen, können Sie nicht nur, Sie müssen sie dann kodieren. Dann kann auch der MDK kein Argument dagegen haben, da die Kodierung der Herzinsuffizienz noch lange nicht diese Information mitgibt. Somit kann dann keine Rede sein von \"ausreichend kodiert\".

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Guten Morgen

    Genau die Begründung einer Herzklappenerkrankung als Nebendiagnose ist das Problem. Sicher kann eine solche Erkrankung eine Herzinsuffiziens verschlimmern, aber erfüllt sie damit wirklich die Kriterien einer Nebendiagnose?? Wir stehen im Augenblick vor einem ähnlich gelagerten Problem, wo der MDK die Nebendiagnose Herzklappenerkrankung ablehnt. Aus diesem Grund würde ich mich über Argumentationshilfen für meinen Widerspruch sehr freuen.

    Herzliche Grüsse aus KW

    Dr. Haubold :a_Fall_off_chair_emoticon:

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Dr. Haubold,

    die Argumente (aus dem Bereich der ND-Definition, D003b) können nur Sie liefern.

    Haben Sie eine speziell auf die Mitralinsuffizienz abgezielte Diagnostik durchgeführt, haben Sie sie irgendwie therapiert oder ist nachweislich der Pflegeaufwand erhöht gewesen?

    Eine Frage mit \"ja\" beantwortet ist Ihr Argument, warum Sie es kodieren müssen.
    Da es sich hierbei dann wahrscheinlich eher um Frage 1 handelt (Diagnostik), müssen Sie entsprechendes nachweisen.

    Ein anderer, vielleicht besserer Aspekt als Argumentationshilfe kann man aus der DKR D002c Hauptdiagnose ableiten:

    Wenn sich ein Patient mit einem Symptom vorstellt und die zugrundeliegende Krankheit zum Zeitpunkt der Aufnahme bekannt ist, jedoch nur das Symptom behandelt wird, ist das Symptom als Hauptdiagnose zu kodieren. Die zugrundeliegende Krankheit ist anschließend als Nebendiagnose zu kodieren (siehe Beispiel 4).

    Wenn Sie also wegen der Herzinsuffizienz (Symptom) den Patienten stationär zur Behandlung aufnehmen und dies ursächlich (auch) auf die bekannte Mitralinsuffizienz (ursächliche Erkrankung) schieben, müssen Sie sie als ND kodieren.
    Dabei spielt es dann keine Rolle, ob Sie auch noch einen der Aspekte der D002b erfüllt haben.

  • Hallo Herr Selter

    Zumindest in unserem Fall war die Herzinsuffiziens nicht ein Symptom der Herzklappenerkrankung, sondern bestand einfach als Nebendiagnose. Damit ist der Bezug auf die DKR D002c nicht möglich.

    In unserem Widerspruch auf das MDK - Gutachten hatte ich bereits ausführlich dargestellt, dass die Herzklappenerkrankung durchaus diagnostischen Aufwand nach sich zog (Echo usw.). Leider wurde die Echokardiografie durch den Begutachter als übliche Diagnostik bei Herzinsuffiziens bewertet. Ehrlich gesagt, ganz unrecht hat da ja der MDK nicht. Dementsprechend ist unser Widerspruch abgelehnt worden und wir zahlen zurück. Es war auch nicht überraschend, dass genau diese ND den Schweregrad erhöht hatte und natürlich auch nur deshalb die Begutachtung durch die KK initiert wurde. Ein Schelm wer böses dabei denkt.

    Freundliche Grüße

    Dr. Haubold :a_flame: