Patient präop und Wiederkehrer direkt postoperativ

  • ich habe drei Fragen zur Abrechnung im Bereich der DRG Spezialität unseres Hauses.
    Sehr geehrte Kollegen,
    wir sind ein auf postoperative Behandlung nach Herz und Gefäßoperationen spezialisiertes Haus, d.h. wir bekommen Patienten teils direkt aus dem OP, teils 1-3 Tage postoperativ aus dem Herzzentrum Berlin. Wir haben bei uns im Hause zwei Herz OP´s, und 12 ITS Betten jeweils mit Beatmung, und 140 Betten mit Monitor.Hierzu habe ich drei Fragen

    I.Wenn wir einen Patienten präoperativ mit 3 Gefäß KHK aufnehmen, F66A OGV 25 Tage, liegt 5 Tage bei uns präop, geht dann ins DHZB direkt zur OP, und kommt von dort am 2 postop. Tag zu uns zurück. Hierbei müsste doch der Fall prä und post OP von uns zusammengelegt werden?
    II. Könnten wir in diesem Fall, wenn wir den Patienten hier bei uns in den vom DHZB angemieteten OP´s operieren lassen, dies als Verbringung organisieren, so daß das DHZB nur die Prozedur abrechnet.?
    III. Bekommen wir einen Patienten direkt aus dem DHZB, ohne das er präop bei uns war und hatte der Patient postop. im DHZB einen schweren Apoplex, bestände eine Möglichkeit ihn hier mit der HD Apoplex aufzunehmen?

    Vielen Dank für eine Antwort

    Ch. Vogel-Sührig


    Vielen Dank für eine Antwort, im Übrigen haben wir einen Antrag auf eine neue direkt postoperative DRG bei der INEK mit komplettem Datensatz von 2003 eingereicht.

    mit freundlichen Grüßen

    Vogel-Sührig

  • Schönen guten Tag Herr Vogel-Sühring!

    zu I.
    Eindeutiges Ja! (§ 3 KFPV 2004) Sofern der Patient innerhalb von 30 Tagen nach einer Verlegung zurückverlegt wird, ist der Fall zusammenzuführen.

    zu II.
    Wenn Sie den Patienten quasi konsiliarisch bei sich oder als reine Auftragsleistung im Rahmen einer \"Verbringung\" operieren lassen, dann müssten sie mit dem Operateur bzw. dessen Institution etwas in der Art vereinbaren, dass Ihnen für die OP ein Betrag in Rechnung gestellt wird. Dafür rechnen sie dann die (operative) DRG einschließlich der erbrachten Prozeduren ab. Denn ein Splitting der DRG ist in solchen Fällen nicht möglich, insbesondere kann nicht eine Prozedur mit der Kasse abgerechnet werden. Für die Kasse sind Sie dann der einzige Leistungserbringer und die von Ihnen \"veranlassten Leistungen Dritter\" gehören nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 KHEntgG zu Ihren allgemeinen Krankenhausleistungen, die Sie dann intern mit dem leistungserbringer abrechnen müssten.

    zu III.
    Das hängt davon ab, ob Sie darstellen können, dass der Apoplex zumindest ein wesentlicher Anlass der stationären Aufnahme bei Ihnen ist.

    Schönen Tag noch,