Hallo Forum,
ein zuverlegter Patient erreicht die uGVD nicht. Wenn ich die KFPV richtig lese werden in diesem Falle uGVD-Abschläge berechnet (statt der Verlegungsabschläge). Ist das korrekt ?
mfG
C. Hirschberg
Hallo Forum,
ein zuverlegter Patient erreicht die uGVD nicht. Wenn ich die KFPV richtig lese werden in diesem Falle uGVD-Abschläge berechnet (statt der Verlegungsabschläge). Ist das korrekt ?
mfG
C. Hirschberg
Hallo Herr Hirschberg,
nein, ist nicht korrekt. Es gelten die Abschläge bei Verlegung. Auf was Sie sich wahrscheinlich beziehen, beschreibt den Fall, wo ein aufnehmendes KH einen Patienten zuverlegt bekommen hat, der im verlegenden KH < 24 h Aufenthalt hatte.
Zuerst:
(2) Im Falle einer Verlegung aus einem anderen Krankenhaus ist von dem aufnehmenden Krankenhaus ein Abschlag entsprechend den Vorgaben des Absatzes 1 vorzunehmen, wenn die im Fallpauschalen-Katalog ausgewiesene mittlere Verweildauer im aufnehmenden Krankenhaus unterschritten wird.
Dann weiter:
Dauerte die Behandlung im verlegenden Krankenhaus nicht länger als 24 Stunden, so ist im aufnehmenden Krankenhaus kein Verlegungsabschlag nach Satz 1 vorzunehmen; bei einer frühzeitigen Entlassung durch das aufnehmende Krankenhaus ist die Regelung zur unteren Grenzverweildauer nach § 1 Abs. 3, bei einer Weiterverlegung die Abschlagsregelung nach Absatz 1 anzuwenden.
Hallo Herr Hirschberg!
Im § 1 Abs. 3 KFPV 2004 steht \"Ist die Verweildauer von nicht verlegten Patienten ...\".Hier wird anscheinend nicht zwischen (weg)verlegten und (zu)verlegten Patienten unterschieden.
M. E. greift hier ausschließlich § 3 Abs. 2 KFPV 2004. Ergo ist der Verlegungsabschlag zu berücksichtigen.
Mit freundlichem Gruß
F. Killmer
Aber warum dann überhaupt
§3
(1) ...
(2) ... bei einer frühzeitigen Entlassung durch das aufnehmende Krankenhaus ist die Regelung zur unteren Grenzverweildauer nach § 1 Abs. 3 [...] anzuwenden.
mfG
C. Hirschberg
Weil, wenn es als \"Verlegung\" gewertet würde, bei Entlassung unterhalb der mVD (dann auch logischerweise unter der uGVD) die Verlegungsabschläge greifen würden.
Hiermit wird herausgestellt, dass es sich eben um eine reguläre Entlassung ohne Aufnahmegrund \"Verlegung\" handelt, sprich, es werden Abschläge bei Unterschreiten der uGVD berechnet.
Hallo,
vielen Dank, endlich verstanden:
\" bei einer frühzeitigen Entlassung durch das aufnehmende Krankenhaus ist die Regelung zur unteren Grenzverweildauer nach § 1 Abs. 3, bei einer Weiterverlegung die Abschlagsregelung nach Absatz 1 anzuwenden \"
bezieht sich nur auf die Fälle
\" Dauerte die Behandlung im verlegenden Krankenhaus nicht länger
als 24 Stunden \"
Die Erlöskurve die sich sonst ergeben hätte wäre sonst auch sehr merkwürdig gewesen...
mfG
C. Hirschberg