Abrechnung Schlaflabor

  • Wir haben am 11.10.04 von einer Beratungsgesellschaft für Krankenhäuser einen Informationsbrief erhalten, wonach die Abrechnung von schlafmedizinischen Leistungen demnächst außerhalb des G-DRG-Kataloges durchgeführt werden kann / soll. Die Vergütung soll individuell mit den Krankenkassen vereinbart werden; die Überprüfung der nicht sachgerecht abgebildeten BUB-Leistungen soll auf Einzelanfrage für jedes einzelne Krankenhaus erfolgen.

    Eine entsprechende Anfrage soll laut diesem Beratungsunternehmen bis zum 31.10.2004 beim InEK erfolgen.

    Da wir von anderer Seite (Krankenhausgesellschaft o.ä.) noch keine Informationen bezüglich dieser Thematik erhalten haben, bitten wir um Mitteilung, ob die Angaben der Beratungsfirma korrekt sind und was genau wir als Krankenhaus nun zu tun haben!

    Vielen Dank schon mal im voraus!

    • Offizieller Beitrag

    Guten Abend
    bei der genannten med. Konstellation habe ich Zweifel

    Gruß
    E Rembs


    Zur weiteren Information bzw. zum Verfahren:
    Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
    Gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG sollen die örtlichen Vertragsparteien erstmals für 2005 zeitlich befristete, fallbezogene Entgelte oder Zusatzentgelte für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden vereinbaren.


    http://www.g-drg.de/gdrgSystem2005/nub.php?m=31


    Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz-KHEntgG)

    § 6
    Vereinbarung sonstiger Entgelte


    (2) Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die mit den Fallpauschalen und Zusatzentgelten nach § 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 noch nicht sachgerecht vergütet werden können und die nicht gemäß § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Finanzierung ausgeschlossen worden sind, sollen die Vertragsparteien nach § 11 erstmals für das Kalenderjahr 2005 zeitlich befristete, fallbezogene Entgelte oder Zusatzentgelte vereinbaren. Die Entgelte sind sachgerecht zu kalkulieren; die Empfehlungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sind zu beachten. Vor der Vereinbarung einer gesonderten Vergütung hat das Krankenhaus bis zum 31. Oktober von den Vertragsparteien nach § 9 eine Information einzuholen, ob die neue Methode mit den bereits vereinbarten Fallpauschalen sachgerecht abgerechnet werden kann. Nach Vereinbarung eines Entgelts melden die Vertragsparteien Art und Höhe an die Vertragsparteien nach § 9. Diese können eine Bewertung der Untersuchungs- und Behandlungsmethode nach § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch veranlassen; §137c Abs. 1 Satz 1 des Fünftes Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Für das Schiedsstellenverfahren nach § 13 kann eine Stellungnahme des Ausschusses Krankenhaus nach § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eingeholt werden.