Liebes Forum,
im Rahmen meines BWL-Studiums arbeite ich im Moment an eine Diplomarbeit über das DRG-System und bin bei der Vorbereitung der DRG-Grundlagen in einer Broschüre auf eine Ungereimtheit hinsichtlich der Abrechnung gestoßen.
Als Beispiel wurde in dieser Broschüre DRG G01B verwendet, die Verweildauer betrug 9,4 Tage. Bei dieser DRG ist (im Fallpauschalenkatalog von 2004) der erste Tag mit Abschlag bei unterer Grenzverweildauer der 5. Tag, die untere Grenzverweildauer müsste demnach 6 Tage betragen. Nach meinem Verständnis und gemäß § 1 Abs. 3 KFPV (2004) würde man doch nur dann einen Abschlag von der Fallpauschale vornehmen, wenn die Verweildauer 5 Tage oder weniger beträgt, oder? (Verlegungen seien an dieser Stelle ausgeschlossen.)
In besagter Broschüre wird nämlich auch dann ein Abschlag vorgenommen, wenn die tatsächliche Verweildauer über der unteren Grenzverweildauer liegt (aber unter der mittleren Verweildauer, 17,4 Tage); die tatsächliche Verweildauer beträgt in diesem Beispiel 9,4 Tage). Nach den dort formulierten Berechnungen erfolgt nur dann kein Abschlag, wenn der Patient mindestens 14 Tage im Krankenhaus verweilt (17 Tage abzüglich der 5 Tage \"erster Tag mit Abschlag\"). Bei einer Verweildauer von 9,4 Tagen muss nach den Autoren der Broschüre ein Abschlag für 4 Tage (den 10. , 11. , 12. , 13. Tag) vorgenommen werden.
Nun ist mir zwar die Art dieser beschriebenen Berechnung einleuchtend, auch der Nutzen für die Vermeidung der viel gefürchteten \"blutigen Entlassung\", jedoch wird m. E. mit einer derart hohen Anzahl an erforderlichen Belegtagen und damit hoher Wahrscheinlichkeit eines Abschlags sowohl der pauschalierende Charakter des DRG-Systems als auch der der Anreiz zu einer Verminderung der Verweildauer konterkariert. Darüber hinaus konnte ich bis jetzt noch keine Abrechnungsvorschrift in der KFPV finden, die die Zulässigkeit der in der Broschüre durchgeführten Berechnung belegt. Existieren noch andere Veröffentlichungen, die die Abrechnung unterschiedlicher Konstellationen detaillierter erläutern?
Und zu guter letzt würde eine Vorschrift, die besagte Berechnungsweise unterstützt, § 1 Abs. 3 KFPV obsolet erscheinen lassen, denn wozu benötigt man eine Vorschrift, laut der bei einer Verweildauer von 5 oder weniger Tagen ein Abschlag vorgenommen wird, wenn dies schon bei der Verweildauer von 13 oder weniger Tagen der Fall sein kann?
Eine Anfrage bei den Autoren dieser Broschüre brachte leider auch keine Klarheit, es wurde lediglich gesagt, dass bei einer Überschreitung der unteren Grenzverweildauer so vorgegangen wird, jedoch ohne Angabe von gesetzlichen Grundlagen o. ä.
Ich hoffe also, jemand kann meine Fragen beantworten bzw. meine Zweifel ausräumen.
Vielen Dank schon mal.
H. Grimminger